Vierfach-Mord in NÖ
Josef B. war nach der Tat in Strasshof
18.08.2008
Der mutmaßliche Vierfachmörder von Strasshof soll im Zuge seiner Flucht in den Ort des Verbrechens zurückgekehrt sein.
Diese Angaben des Tatverdächtigen "werden überprüft", so Oberst Ernst Schuch des Landeskriminalamtes NÖ. Der Verdächtige will laut Protokoll am Dienstag, den 5. August, mit dem Zug nach Strasshof gefahren sein und dort einen Brief an den Schwiegersohn seiner Schwester aufgegeben haben. Nähere Angaben rund um den angeblichen Aufenthalt von Josef B. in Strasshof wurden von der Exekutive unter Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren nicht gemacht.
Zweiter Verdächtiger hat von Verbrechen gewusst
Gegen den
zweiten Verdächtigen rund um den Fall, der vergangenen Freitag verhaftet
wurde, werde wegen Beitragstäterschaft ermittelt. Der 45-Jährige soll von
dem Verbrechen gewusst haben, berichtete Schuch. Gegen eine Vorverurteilung
des 45-jährigen Verdächtigen hat sich dessen Anwalt Werner Borns am
Montagnachmittag ausgesprochen. Der 45-Jährige habe eine Woche vor der Tat
und während der Flucht von Josef B. "keinen Kontakt" zu dem 66-Jährigen
gehabt, so der Jurist. Die Vorwürfe gegen den Angehörigen von Josef B. seien
"unrichtig und resultieren aus Missverständnissen". Der 45-Jährige "hat von
der Tat nichts gewusst", so Borns am Montagnachmittag.
Am Stausee Ottenstein festgenommen
Der 66-jährige Josef B. soll
am 1. Juli in Strasshof (Bezirk Gänserndorf) vier Verwandte getötet haben.
Nach der Bluttat entkam der Mann, bei seiner Flucht hielt er sich in
Tschechien und der Slowakei auf. Vor einigen Tagen sei Josef B. nach
Österreich zurückgekehrt. Der Tatverdächtige wurde nach Hinweisen aus der
Bevölkerung am Donnerstag auf einem Campingplatz beim Stausee Ottenstein im
Waldviertel festgenommen.
Mann geständig
Zu den Vorwürfen habe sich der 66-Jährige
geständig gezeigt. Der Verdächtige wurde in die Justizanstalt Korneuburg
eingeliefert. In dem Fall gab es vergangenen Freitag auch eine weitere
Verhaftung: Ein 45-Jähriger steht unter Verdacht der Mitwisserschaft.