Merkur-Todesschüsse
Kremser Polizist relativiert Aussage
20.11.2009
Der Todes-Schütze von Krems wurde noch einmal einvernommen.
Der Polizist, der Florian P. (14) erschossen hat, ist am vergangenen Montag noch ein Mal von der zuständigen Staatsanwältin Magdalena Eichinger zu den Widersprüchen zu den vorliegenden schriftlichen Gutachten vernommen worden. Er soll dem Vernehmen nach im Wesentlichen bei seinen bisherigen Angaben geblieben sein, zugleich aber betont haben, dass diese seiner Erinnerung entsprechen, er sich aber - was etwa die Entfernung betrifft - irren könne.
Was seine ursprüngliche Aussage, er hätte im Stehen auf Florian P. geschossen, betrifft, relativierte der Beamte diese insofern, als er nun darlegte, er wäre im Begriff gewesen, sich hinzuknien, als er von einem seitlichen Geräusch abgelenkt wurde. In welcher genauen Position er sich befunden habe, als der Schuss brach, könne er daher nicht sagen. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hält es für nicht nötig, die Sachverständigen noch einmal mit diesen Angaben zu konfrontieren.
Angebliche Notwehrsituation
Die Polizisten rechtfertigen ihren
Waffengebrauch im Kremser Supermarkt mit einer angeblichen Notwehrsituation.
Sie seien im Dunkeln von zwei vermummten, mit einer Gartenharke bzw. einem
Schraubenzieher bewaffneten Gestalten angesprungen worden. Darauf hätte der
Beamte einen Warnschuss abgegeben, während seine Kollegin dem 17-Jährigen in
den Oberschenkel schoss.
Florian P. (14) gelang es, in den beleuchteten Verkaufsraum zu laufen, wo er sich hinter einer Palette mit Getränken versteckte. Als ihn der Polizist aufspürte, lag für den Beamten weiter eine gefährliche Situation vor - das hat er jedenfalls mehrfach betont. Der Vermummte sei nicht geflüchtet, er habe außerdem dessen Hände nicht gesehen, was es aus Sicht des Polizisten rechtfertigte, neuerlich abzudrücken.
Auf Basis der vorliegenden Gutachten wäre in seinem Fall - bei Annahme eines bedingten Vorsatzes - an ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Strafrahmen: Ein bis zehn Jahre) oder absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (Strafrahmen: Fünf bis zehn Jahre) zu denken.