18 Monate bedingt
Urteil gegen den Todes-Cop rechtskräftig
16.03.2010
Die Einspruchsfrist ist abgelaufen - in der Nacht auf Dienstag.
Das am vergangenen Freitag über den 43-jährigen Polizisten verhängte Urteil, der in der Nacht auf den 5. August 2009 in einem Kremser Supermarkt einen 14-jährigen Einbrecher erschossen hatte, ist rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft Korneuburg als auch Verteidiger Hans-Rainer Rienmüller sind mit den acht Monaten bedingter Haft wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen einverstanden.
24 Uhr: Frist abgelaufen
"Ich habe keine
Rechtsmittelerklärung erhalten. Die Frist, um eine solche einzubringen, ist
am Montag um 24.00 Uhr abgelaufen", gab Richter Manfred Hohenecker
bekannt.
(c) APA
Der Leiter der Staatsanwaltschaft Korneuburg, Karl Schober, bestätigte das umgehend: "Die Hauptverhandlung hat keine von unserer Einschätzung abweichenden Beweisergebnisse erbracht. Es hat eine anklagekonforme Verurteilung gegeben. Die dafür ausgesprochene Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt des Polizisten."
Kein Amtsverlust
Damit steht endgültig fest, dass zumindest aus
strafrechtlicher Sicht nichts gegen einen Weiterverbleib des Beamten im
Exekutivdienst spricht. Einen Amtsverlust ex lege hätte er nur bei einer
mehr als sechsmonatigen unbedingten bzw. einer mehr als zwölfmonatigen, zur
Gänze oder zumindest teilweise auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu
befürchten gehabt. Voraussetzung wäre außerdem das Vorliegen eines
Vorsatzdeliktes gewesen, vom den die Staatsanwaltschaft gar nicht
ausgegangen war.
Ob es für den Polizisten dienstrechtliche Konsequenzen geben wird, liegt somit ausschließlich im Ermessen der Disziplinarbehörden. Das Disziplinarverfahren war bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ruhend gestellt worden.
Polizistin muss keine Konsequenzen fürchten
Keine
strafrechtlichen Konsequenzen muss die Kollegin des 43-Jährigen befürchten,
die im nächtlichen Supermarkt ebenfalls geschossen und den 17-jährigen
Begleiter des umgekommenen Jugendlichen schwer verletzt hatte. Wegen des
Gebrauchs ihrer Dienstwaffe war sie nicht angeklagt worden, weil ihr die
Anklagebehörde eine "notwehrfähige Situation"
zubilligte.
Dagegen wurde seitens der Rechtsvertreterin des 17-Jährigen zwar ein Antrag auf Fortführung der Ermittlungen eingebracht, über die das Landesgericht Korneuburg entscheiden muss. In Justizkreisen werden die Erfolgsaussichten, dass die Staatsanwaltschaft wegen der unmittelbaren Vorgänge im Supermarkt doch noch an die Beamtin herantritt, aber als aussichtslos eingestuft.
Auch ihr Zeugenauftritt im Verfahren gegen ihren Kollegen bleibt für die 35-Jährige ohne Folgen. Richter Manfred Hohenecker machte zwar deutlich, dass er ihre wiederholte Schilderung, sie wäre im Verbindungsgang zum Verkaufsraum verblieben und habe nicht gesehen bzw. mitbekommen, wie ihr Kollege auf den 14-Jährigen feuerte, für unglaubwürdig hält. Für die Staatsanwaltschaft gibt es aber "keinen Anhaltspunkt, dass eine falsche Zeugenaussage vorliegt", wie der Behördenleiter betonte.
"Wir haben das geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass in diese Richtung keine Verdachtsmomente bestehen", sagte Schober. Wenn der Richter durchblicken lasse, dass er davon ausgehe, die Polizistin hätte sich zum Zeitpunkt des tödlichen Schusses ebenfalls im Verkaufsraum befunden, geschehe dies im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung: "Das heißt aber noch lange nicht, dass die Beamtin im strafrechtlichen Sinn gelogen hat und der Tatbestand der Falschaussage erfüllt worden wäre."
Innendienst
Der rechtskräftig zu acht Monaten bedingter Haft
verurteilte Polizist kehrt vorerst nicht an seinen Posten an der
Dienststelle Krems zurück. Auch die Kollegin des Beamten, gegen die die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hatte, darf vorerst keinen
Außendienst machen. Beide bleiben bis auf weiteres im Innendienst und kommen
nicht hinaus", gab der NÖ Landespolizeikommandant Arthur Reis bekannt.
Auf die Frage, wie es mit den Beamten beruflich weitergehen soll, meinte Reis: "Ich persönlich kann und werde mich da erst orientieren, wenn ich die schriftliche Urteilsausfertigung studiert habe." Nach der strafrechtlichen Erledigung stehe jetzt in jedem Fall die disziplinarbehördliche Prüfung der Vorgänge in dem Supermarkt an: "Wir müssen feststellen, ob es da einen disziplinären Überhang gibt, ob also den Kollegen etwas vorzuwerfen ist, was über die im Urteil getroffenen Feststellungen hinausgeht."
Ermittlungen dauern mehrere Wochen
Reis geht davon aus, dass die
polizeiinternen Ermittlungen "sicherlich mehrere Wochen" dauern werden: "Wir
wollen und werden nichts unter den Teppich kehren, gleichzeitig aber auch
nicht päpstlicher als der Papst sein."
Sollten das Disziplinarverfahren ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des Polizisten und/oder der weiblichen Beamtin ergeben, sind an Sanktionsmöglichkeiten ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge und - im Extremfall - das Ausscheiden aus dem Beamtendienstverhältnis möglich.