St. Pölten
Wiener Staatsanwalt verurteilt
25.11.2009
Der 42-Jährige soll brisante Daten für private Zwecke genutzt haben: Acht Monate bedingt!.
Acht Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen auf drei Jahre wegen Missbrauchs der Amtsgewalt: So lautete am Landesgericht St. Pölten am Mittwoch das Urteil gegen einen Wiener Staatsanwalt. Ein 33-jähriger Zweitangeklagter wurde als Bestimmungstäter zu sechs Monaten bedingter Haft verurteilt. Beide erbaten sich drei Tage Bedenkzeit. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, somit sind die Urteile nicht rechtskräftig.
Er plädierte auf nicht schuldig
Zum Auftakt hatten sich
der 42-jährige Staatsanwalt und dessen zweitangeklagter Freund nicht
schuldig im Sinne der Anklage bekannt. Der 42-jährige Rapid-Fan soll für
Bekannte aus einem in Fußball-Kreisen beliebten Lokal zwischen November 2007
und März 2008 im Register der Staatsanwaltschaft Wien Computerabfragen
getätigt haben. Brisante Informationen - etwa geplante Hausdurchsuchungen
oder offene Haftbefehle - waren nicht darunter.
Dem 33-Jährigen wird die Anstiftung zu den Taten angelastet. Nach seiner Aussage soll ihn im November 2007 ein Bekannter gebeten haben, den Staatsanwalt zu bitten, wegen einer Anzeige "nachzuschauen". Der knapp 25-jährige Zeuge gab vor dem Richter an, den Hauptangeklagten nur flüchtig gekannt und deswegen den 33-Jährigen angesprochen zu haben. Wie das damals "genau abgelaufen ist", wisse er aber nicht mehr "so genau", so der junge Mann.
"Informations-Weg abgekürzt"
Abgesehen von dieser
einen Abfrage wurden noch weitere durchgeführt. So informierte sich der
42-Jährige auf diesem Weg auch über seinen Freund - ohne dessen Wissen. "Aus
persönlichem Interesse", meinte der Hauptangeklagte. Mit der
Abfrage für den jungen Bekannten des 33-Jährigen habe er "nur
einen Weg abkürzen" wollen, den dieser "auch selbst hätte
machen können", sagte der Wiener. "Dann hätte er es aber auf
legalem Weg gemacht", erwiderte Richterin Andrea Humer.
Die Verteidiger der beiden Angeklagten hatten auf Freispruch plädiert. Es wären lediglich "allgemein zugängliche Informationen abgerufen" worden. Staatsanwalt Karl Fischer betonte dagegen, dass es nicht darauf ankomme, "ob ein Schaden entstanden ist, oder nicht". Die Richterin meinte in ihrer Urteilsbegründung, dass der Hauptangeklagte als Staatsanwalt "wissen muss, dass Abfragen für rein private Zwecke Missbrauch sind".