St. Pölten

Wiener Staatsanwalt verurteilt

25.11.2009

Der 42-Jährige soll brisante Daten für private Zwecke genutzt haben: Acht Monate bedingt!.

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Acht Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen auf drei Jahre wegen Missbrauchs der Amtsgewalt: So lautete am Landesgericht St. Pölten am Mittwoch das Urteil gegen einen Wiener Staatsanwalt. Ein 33-jähriger Zweitangeklagter wurde als Bestimmungstäter zu sechs Monaten bedingter Haft verurteilt. Beide erbaten sich drei Tage Bedenkzeit. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, somit sind die Urteile nicht rechtskräftig.

Er plädierte auf nicht schuldig
Zum Auftakt hatten sich der 42-jährige Staatsanwalt und dessen zweitangeklagter Freund nicht schuldig im Sinne der Anklage bekannt. Der 42-jährige Rapid-Fan soll für Bekannte aus einem in Fußball-Kreisen beliebten Lokal zwischen November 2007 und März 2008 im Register der Staatsanwaltschaft Wien Computerabfragen getätigt haben. Brisante Informationen - etwa geplante Hausdurchsuchungen oder offene Haftbefehle - waren nicht darunter.

Dem 33-Jährigen wird die Anstiftung zu den Taten angelastet. Nach seiner Aussage soll ihn im November 2007 ein Bekannter gebeten haben, den Staatsanwalt zu bitten, wegen einer Anzeige "nachzuschauen". Der knapp 25-jährige Zeuge gab vor dem Richter an, den Hauptangeklagten nur flüchtig gekannt und deswegen den 33-Jährigen angesprochen zu haben. Wie das damals "genau abgelaufen ist", wisse er aber nicht mehr "so genau", so der junge Mann.

"Informations-Weg abgekürzt"
Abgesehen von dieser einen Abfrage wurden noch weitere durchgeführt. So informierte sich der 42-Jährige auf diesem Weg auch über seinen Freund - ohne dessen Wissen. "Aus persönlichem Interesse", meinte der Hauptangeklagte. Mit der Abfrage für den jungen Bekannten des 33-Jährigen habe er "nur einen Weg abkürzen" wollen, den dieser "auch selbst hätte machen können", sagte der Wiener. "Dann hätte er es aber auf legalem Weg gemacht", erwiderte Richterin Andrea Humer.

Die Verteidiger der beiden Angeklagten hatten auf Freispruch plädiert. Es wären lediglich "allgemein zugängliche Informationen abgerufen" worden. Staatsanwalt Karl Fischer betonte dagegen, dass es nicht darauf ankomme, "ob ein Schaden entstanden ist, oder nicht". Die Richterin meinte in ihrer Urteilsbegründung, dass der Hauptangeklagte als Staatsanwalt "wissen muss, dass Abfragen für rein private Zwecke Missbrauch sind".

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