18 Monate bedingte Haft

Haft wegen Wiederbetätigung

09.10.2019

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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© Symbolbild / Getty Images
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Ried im Innkreis. Ein 30-Jähriger hat am Mittwoch im Landesgericht Ried 18 Monate bedingte Haft wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung ausgefasst. Auf seiner Facebook-Seite war von Februar bis März 2017 zu lesen "20.4.1889, heute noch lieben dich Millionen, immer noch rufen sie nach dir, heute noch tragen wir die Zeichen, singen wir die Lieder, egal was passiert". Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Neben dem Text war ein Bild vom Hitlerhaus in Braunau samt Gedenkstein zu sehen. Der Mann zeigte sich nicht geständig. Patzig reagierte der Beschuldigte, als er von der Richterin auf seine mit Tapes zugeklebten Finger angesprochen wurde. Er fragte, ob das ein Problem sei. Nur, wenn darunter einschlägige Tattoos seien, konterte die Richterin.

Der 30-Jährige gab an, zur Tatzeit in einer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin im deutschen Simbach gewohnt zu haben, aber in Österreich hauptwohnsitzgemeldet gewesen zu sein. Sie hätten oft Besuch gehabt und gefeiert. Das Handy sei ein Gemeinschaftsgerät und nicht mittels Code gesichert gewesen. "Jeder hätte auf das Handy zugreifen können", sagte der Beschuldigte, der angab, früher im rechtsradikalen Milieu verkehrt zu haben, nun aber geläutert zu sein. Die Lebensgefährtin machte von ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch.

"Seine Verantwortung ist als ungeschickt und unglaubwürdig anzusehen", sagte der Staatsanwalt in seinem Schlussplädoyer. Dieser Ansicht folgten die Geschworenen und verurteilten den Mann wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung einstimmig. Als erschwerend wurden sein rascher Rückfall und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Eine alte bedingte Strafe wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit auf fünf Jahre hinaufgesetzt.

Der Fall wurde bereits einmal im Landesgericht Ried verhandelt, vom Oberlandesgericht aber in den zweiten Rechtsgang geschickt, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in Deutschland gelebt hatte und geprüft werden hätte müssen, ob seine Tat auch dort strafbar ist bzw. eine entsprechende Frage an die Geschworenen zu richten war. Damals wie heute lautete das Urteil 18 Monate bedingte Haft. Der Anwalt des 30-Jährigen kündigte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.
 

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