Urteil rechtskräftig

Paulina-Mord: OLG erhöht Strafe für Stiefbruder

10.01.2013

20-Jähriger muss wegen Beihilfe zum Mord achteinhalb Jahre ins Gefängnis.

Zur Vollversion des Artikels
© APA
Zur Vollversion des Artikels

Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat am Donnerstag die Strafe für einen 20-jährigen Oberösterreicher wegen Beihilfe zum Mord an seiner 14-jährigen Stiefschwester Paulina im Juli 2011 auf achteinhalb Jahre erhöht. Das Erstgericht hatte über den jungen Mann die Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt, woraufhin Staatsanwaltschaft und Verteidigung beriefen. Nun ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Verteidiger Farid Rifaat bezeichnete das rechtskräftige Urteil als "absolut ungerecht".

Der Haupttäter, der Vater des Beschuldigten, hatte in der Untersuchungshaft Selbstmord verübt. Der Sohn bekannte sich im Prozess schuldig und beteuerte, dass er die Tat bereue. Er soll seinem Vater hörig gewesen sein und deshalb bei dem Mord geholfen haben. Er habe bis zuletzt gehofft, dass sein Vater von dem Plan ablassen würde. Dieser wollte sich offenbar an der Mutter des Opfers rächen, weil diese ihn verlassen hatte. Das Urteil des OLG nahm der Angeklagte kommentarlos entgegen. Er hatte zuvor ausgesagt, dass er eine Einzelgesprächstherapie in der Justizanstalt Wels und auch eine sozialen Kompetenzgruppe besuche.

Laut Anklageschrift haben der verstorbene Haupttäter und sein damals 19-jähriger Sohn vor der Tat ein Erdloch in St. Wolfgang ausgehoben, wo sie ihr Opfer später verscharrten. Am 5. Juli 2011 lauerten sie dem Mädchen in Bad Ischl auf dem Schulweg auf. Der Vater schlug seiner Stieftochter mit einer Taschenlampe auf den Kopf, zerrte sie ins Auto und ließ sich von dem Burschen zu dem vorbereiteten Grab fahren. Dort befahl er seinem Sohn, ihm einen Strick zu reichen, mit dem er Paulina erwürgte.

Der Richtersenat begründete die höhere Strafe mit den Erschwerungsgründen wie der heimtückischen, grausamen und für das Opfer qualvollen Tatbegehung und vor allem der Tatschwere. Es folgte damit der Forderung der Oberstaatsanwaltschaft und nicht jener des Verteidigers, der eine außerordentliche Strafmilderung verlangt hatte, die ein Herabsetzen der Buße auf bis zu ein halbes Jahr erlaubt hätte.

Verteidiger will Gnadengesuch einreichen
Das Argument der Verteidigung, dass die Erschwerungsgründe nur dem unmittelbaren Täter zuzurechnen seien, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. "Der Angeklagte war unmittelbar dabei", so die vorsitzende Richterin. "Das OLG hat sich zu wenig mit dem Tatablauf auseinandergesetzt", so Rifaat. Man müsse das Tatgeschehen und die Schuld beider Täter getrennt betrachten. Er meinte, dass ein Gnadengesuch beim Bundespräsidenten Erfolg haben müsste. Den Hinterbliebenen Paulinas sei ein Trauerschmerzensgeld von 45.000 Euro bereits ausgezahlt worden, belegte der Verteidiger mit einem Schreiben des Privatbeteiligtenvertreters.

Mildernd wurden das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, das junge Alter, die pathologische Abhängigkeit vom Vater sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und der untadelige Lebenswandel gewertet. Aber "weder überwiegen die Milderungsgründe, noch kann das Unrecht der Tat ausgeblendet werden", so die Richterin.
 

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel