Linz

Pensionist getötet: Verfahren eingestellt

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Der Polizist habe aus Notwehr gehandelt, so die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft Wels hat das Verfahren gegen den Polizisten, der in der Nacht auf den 28. April 2010 einen Pensionisten in Laakirchen (Bezirk Gmunden) in Oberösterreich erschossen hat, eingestellt.

Es war von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung des Beamten auszugehen, hieß es.

Attrappe auf Beamten gerichtet
Anlass für die Schussabgabe war eine vom Opfer auf zwei Polizeibeamte gerichtete Pistole gewesen. Die Waffe stellte sich nach dem Vorfall als Attrappe heraus. Das 84-jährige Opfer wurde durch einen Brustschuss tödlich getroffen. Ein Zeitungskolporteur hatte zuvor eine Bedrohung angezeigt, weswegen die Beamten einschritten.

Die Staatsanwaltschaft Wels leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Polizisten ein, der den Schuss abgegeben hatte. Aus dessen Sicht lag eine sogenannte Putativnotwehr vor - das heißt, er nahm irrtümlich das Vorliegen einer Notwehrsituation an. Dass die Waffe des Pensionisten eine Attrappe war, sei laut Sachverständigengutachten für den Polizeibeamten "keinesfalls erkennbar" gewesen, so die Behörde.

In einem derartigen Fall trage der Angreifer das Risiko, dass seine an sich ungefährliche Handlung vom Angegriffenen nicht als solche erkannt wird und auch nicht erkannt werden muss, hieß es in der Pressemeldung. Da der Polizist von einer gegen ihn und seinen Kollegen gerichteten funktionstauglichen Schusswaffe ausgehen musste, sei in einer Schussabgabe das einzige zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel gelegen, um den Angriff des 84-Jährigen verlässlich abzuwehren.

Keine Möglichkeit der Deckung
Der Polizist habe weder die Möglichkeit gehabt, in Deckung zu gehen, noch musste er das Risiko, selbst Opfer eines Schusswaffengebrauchs zu werden, eingehen. Dabei sei insbesondere auch die geringe für die Einschätzung der Situation zur Verfügung stehende Zeit zu berücksichtigen gewesen. Nach Vorliegen aller Erhebungsergebnisse ging die Staatsanwaltschaft daher von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung des Beamten aus und stellte das Verfahren ein.

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