Sechs Monate bedingt
Schuldspruch für Arzt nach tödl. Geburt
30.10.2009
Anfang September 2008 starb eine Frau bei der Geburt ihres vierten Kindes.
Zu sechs Monaten bedingt auf drei Jahre wurde am Freitag ein Arzt nach einer tödlichen Entbindung im Landeskrankenhaus Gmunden verurteilt. Das Gericht erkannte auf Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht. Als mildernd wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit des Mediziners sowie das Tatsachengeständnis der Urkundenfälschung aus; als erschwerend allerdings das Zusammentreffen von zwei Delikten.
Bei einer 41-jährigen Patientin des Arztes war es im September 2008 während der Entbindung ihres vierten Kindes plötzlich zu gravierenden Problemen gekommen, sie starb trotz einer Notoperation an einem Gebärmutterriss. Rund zweieinhalb Wochen später wurde bekannt, dass die Krankengeschichte offenbar manipuliert worden war.
Zwei Behandlungsfehler
"Bei rechtzeitiger Versorgung hätte mit
größter Wahrscheinlichkeit das Leben der Frau gerettet werden können". Das
sagte der gynäkologische Gutachter Peter Husslein vor Gericht. Er sehe zwei
Behandlungsfehler: Zum einen hätte das Wehenmittel früher abgesetzt und
durch einen Wehenhemmer ersetzt werden müssen, zum anderen habe der Arzt gar
nicht an die Möglichkeit eines Uterus-Risses gedacht.
Der Gutachter übte auch Kritik an der mangelnden Fortbildung im Spital: "Es ist nicht verwunderlich, dass man bei nur 400 Geburten pro Jahr auch als langjähriger Arzt nicht die nötige Erfahrung hat." Dieses Manko müsse aber durch Fortbildung oder durch Richtlinien ausgeglichen werden.
Man dürfe nicht vergessen, dass es sich um ein kleines Spital handle und dass der Angeklagte am betreffenden Tag mehrere Funktionen zu erfüllen gehabt hätte, so der Verteidiger. Es sei klar, dass ein Behandlungsfehler passiert sei, räumte er ein. Aber seinem Mandanten sei dieser aufgrund seines Wissenstandes nicht vorzuwerfen.
Der Vertreter der Privatbeteiligten sagte, die Ärzte hätten in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. "Ich sehe hier einiges im Argen." Man solle daher diesen Prozess benutzen, um die Ärzte in die Pflicht zunehmen, genauer zu dokumentieren.
Geldbuße
Im Prozess wurde auch bekannt, dass sich das
Gericht mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Angeklagten, gegen den ein
Strafantrag wegen des Vergehens der Anstiftung zur Urkundenfälschung
gestellt wurde, über eine Diversion geeinigt hat. Der ehemalige Primar muss
eine Geldbuße bezahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Staatsanwältin als auch der Verteidiger des Angeklagten erbaten sich Bedenkzeit.