Suspendiert

Salzburger Richter hortet Kinderpornos

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Dem Richter droht nun bis zu einem Jahr Gefängnisaufenthalt.

Ein Richter des Landesgerichts Salzburg ist am vergangenen Freitag vorläufig vom Dienst suspendiert worden, weil er im Verdacht steht, über einen längeren Zeitraum hinweg Kinderpornos auf seinem privaten PC heruntergeladen zu haben. Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz, Alois Jung, der in diesem Fall Dienstgeber des Richters ist, bestätigte dementsprechende Medienberichte.

Ermittlungen
  Die Kriminalpolizei habe bei ihren Ermittlungen wegen Kinderpornografie sehr viele IP-Adressen überprüft und sei dabei auch auf den Rechner des Richters gestoßen. Als er, Jung, dann am 8. August aus seinem Urlaub zurückgekehrt sei, habe er von dem Fall erfahren. Die Ermittlungen seien aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weil der Beschuldigte noch nicht vernommen worden sei. Noch am Tag der Vernehmung, am vergangenen Freitag, habe er dann auch die einstweilige Suspendierung ausgesprochen.

Disziplinarkommission
   "Das Gesetz sieht klar vor, dass in dringenden Fällen zu handeln ist, wenn das Standesansehen ernsthaft gefährdet ist", so Jung. Er habe inzwischen die Sache an die Disziplinarkommission weitergeleitet, die darüber zu entscheiden hat. "Das ist natürlich für die Justiz in höchstem Fall unangenehm", so der Präsident, der aber auch darauf hinwies, dass für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte.

   Da bei der Staatsanwaltschaft Salzburg die Gefahr der Befangenheit bestand, wurde der Fall an die Anklagebehörde in Linz abgetreten. Über den genauen Stand der Ermittlungen wollte Rainer Schopper, Leiter der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Linz, am Freitag keine Angaben machen. "Es gibt ein Ermittlungsverfahren, in dem die Verdachtslage geprüft wird." Wie die APA erfuhr, soll der Richter bei seiner ersten Befragung zugegeben haben, dass er heuer fallweise auf kinderpornografisches Material zugegriffen habe.

Bis zu einem Jahr Haft
  Das Strafgesetzbuch sieht für den Fall, dass sich jemand eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person verschafft oder eine solche besitzt, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sechs Monate, bedeutet dies bei Beamten laut Gesetz den Amtsverlust.

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