Afghanen gaben sich in Salzburg bei Asyl-Antragstellung als Minderjährige aus.
Drei Asylwerber sollen unrechtmäßig Tausende Euro an Sozialleistungen in Salzburg in Anspruch genommen haben, indem sie bei der Asyl-Antragstellung bewusst ein falsches Geburtsdatum genannt und sich als minderjährige Flüchtlinge ausgegeben haben. Zu diesem Ergebnis ist am Montag eine Richterin in Salzburg gekommen. Zwei Männer erhielten sechs Monate bedingte Haft, der dritte fünf Monate bedingt.
Richterin Stefanie Schmid sprach die drei Afghanen nach Paragraf 119 des Fremdenpolizeigesetzes schuldig. Den Strafanträgen zufolge erschlichen sich die Angeklagten über einen längeren Zeitraum Sozialleistungen wie Krankenversicherung, Grundversorgung, Betreuung, Taschengeld und Deutschkurse. Beim ersten Beschuldigten entsprach der Leistungswert rund 50.000 Euro, beim zweiten rund 40.000 Euro und beim dritten rund 16.000 Euro.
Gerichtsmedizinisches Gutachten: Älter als 18 Jahre
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Michael Hofer, der die ersten beiden, nicht geständigen Angeklagten vertrat, meldete Rechtsmittel wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an. Er hatte für sie einen Freispruch im Zweifel gefordert, seiner Meinung nach hätten sie nicht bewusst falsche Angaben gemacht. Die Anklage gegen die drei jungen Männer stützt sich auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, wonach die Flüchtlinge bei der Asyl-Antragstellung älter als 18 Jahre waren.
Die Richterin glaubte den Beteuerungen der ersten beiden Angeklagten nicht. "Sie haben wissentlich falsche Angaben gemacht, damit sie in Österreich bleiben können", erklärte Schmid. Zumindest ihr Geburtsjahr hätten die Angeklagten wissen müssen, meinte sie.
Der dritte Angeklagte gestand auch ein, dass er sich fälschlicherweise bei der Antragstellung als 16-Jähriger ausgegeben hatte. Dem medizinischen Gutachten zufolge war er mindestens 18,5 Jahre alt. "Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin. Die Leute haben besagt, es wäre besser, ich gebe mich als Minderjähriger aus, dann kann ich nicht zurückgeschoben werden. Ich hatte Angst, dass ich in Afghanistan getötet werde wie mein Vater", schilderte der Afghane. Er nahm das Urteil auch an. Weil er ohne Verteidiger gekommen war, kann das Urteil erst in drei Tagen rechtskräftig werden.
Die beiden anderen Afghanen, die nicht geständig waren, beriefen sich auf Angaben ihrer Eltern. Diese hätten ihr Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung angegeben, sie selbst hätten das tatsächliche Geburtsdatum nicht gewusst. Behördliche Dokumente aus ihrem Heimatland konnten sie der Richterin nicht vorlegen.
Der Erstangeklagte sagte, er sei ihm Jahr 1378 nach dem afghanischen Kalender geboren. Für die Asyl-Antragstellung rechnete er das Datum um und gab den 1. Jänner 2000 an. "Meine Mutter sagte, ich sei 15 oder 16 Jahre alt, selber weiß ich es nicht", meinte er. Dem Gutachten zufolge wäre September 1997 das spät möglichste Geburtsdatum, warf ihm die Richterin vor.
Verteidiger Hofer entgegnete, die Mutter des Burschen habe insgesamt acht Kinder, sie habe sich vielleicht geirrt, als Analphabetin seien für sie Zahlen völlig irrelevant. "Er ist nach wie vor überzeugt, dass das, was die Mutter sagte, stimmt." Der Afghane habe im Dezember 2014 den Asyl-Antrag gestellt, wenn das Gutachten stimme, wäre er im September 2015 volljährig geworden, erst dann könne die Schadenssumme eintreten, und auch der Sockelbetrag, der jedem Asylanten zukomme, müsse weggerechnet werden, erläuterte Hofer.
Der Zweitangeklagte, der ebenfalls im Herbst 2014 einen Asyl-Antrag einbrachte, sagte, er sei am 20. April 1998 geboren. Seine Eltern hätten ihm das auf einem Zettel aufgeschrieben. Dem Gutachten zufolge ist er aber spätestens im Jänner 1996 geboren. Rechtsanwalt Hofer wollte eine Altersanalyse der Schrift auf dem Zettel vornehmen lassen. "Es kann sein, dass sich der Gutachter täuscht." Doch die Richterin lehnte den Antrag ab. Staatsanwältin Karin Sperling verzichtete auf Rechtsmittel, sie zeigte sich mit allen drei Urteilen einverstanden. Die Probezeit für die Beschuldigten beträgt jeweils drei Jahre. Das Delikt "unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen" sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor.