Skandal

Sex-Täter vom Prater kann nicht abgeschoben werden

19.01.2016

Eine Abschiebung krimineller Asylwerber ist rechtlich nicht einfach.

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© TZ Österreich Kronsteiner
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Seit Silvester kommen immer mehr schockierende Fälle über Sex-Mob-Attacken ans Licht. Vor wenigen Tagen wurde auch im Prater ein Missbrauchsfall bekannt. Ein Flüchtling aus Afghanistan vergewaltigte ein 18-jähriges Mädchen. Erst als zwei Securities zu Hilfe eilten, ließ der Sex-Täter von seinem Opfer ab. Die Männer hielten den Mann fest, bis die Polizei eintraf.

Abschiebung nicht möglich

Seit diesem Vorfall werden die Stimmen aus Volk und Politik immer lauter. Sie fordern eine schnelle Abschiebung solcher Straftäter. „Kriminelle Ausländer raus“, so der kritische Tonfall. Leider gibt es dabei ein Problem: rechtlich ist eine Abschiebung nicht möglich. Österreich schickt nämlich keinen Asylwerber in ein Krisengebiet zurück.

Ausweisung erst ab dreijähriger Haftstrafe

Eine Ausweisung droht kriminellen Flüchtlingen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung ab drei Jahren Haft. Eine Festnahme oder eine Anklage sind für eine Rückschiebung juristisch gesehen nicht ausreichend.

Äußerst geringe Anzahl straffällig gewordener Flüchtlinge
Jedoch zeigen Statistiken, dass die Kriminalitätsrate nicht von ausländischen Tätern dominiert wird. Der Prozentsatz der kriminellen Ausländer ist immer noch im unteren einstelligen Prozentbereich. Über etwaige Abschiebungen strafrechtlich verurteilter Asylwerber ist keine Statistik angeführt.

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