Snowboarder gegen Pistenraupe
Salzburger Pistenbedienstete verurteilt
22.06.2011
Die beiden Pistenarbeiter bekamen je fünf Monate bedingte Haft.
Mit Schuldsprüchen gegen zwei Mitarbeiter der Hinterglemmer Bergbahnen und einem Freispruch für die Liftgesellschaft selbst hat am Mittwochnachmittag am Landesgericht Salzburg das strafrechtliche Nachspiel eines Unfalles mit einer Pistenraupe geendet, bei dem ein Snowboarder schwer verletzt worden war. Der Wintersportler war von dem Pistenbully teilweise überrollt worden. Die Mitarbeiter wurden jeweils zu fünf Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von je 90 Tagsätzen verurteilt, die Sprüche sind nicht rechtskräftig.
Schwerer Unfall im Jänner 2009
Der Unfall hatte sich am 2. Jänner 2009 auf der Piste Nummer 13 in Saalbach-Hinterglemm ereignet. Der Snowboarder war gestürzt und wurde von dem Zwölf-Tonner zum Teil überrollt, da der Lenker den auf der Piste liegenden Mann nicht gesehen hatte. Die Sicht für den 41-jährigen Pistenraupenfahrer war eingeschränkt, weil er eine mobile Schneekanone transportierte.
Der 41-Jährige sowie der Pistenchef beteuerten ihre Unschuld. Es sei eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen, ihre Sorgfaltspflicht hätten sie aber nicht verletzt. Die mobilen Schneekanonen habe man von Anfang an so transportiert, zur Warnung habe man aber die Drehleuchte und das Pieps-Signal des Bullys eingeschaltet, rechtfertigten sie sich bei der ersten Verhandlung am 9. März.
Fünf Monate Haft für Arbeiter, Lift-Betreiber bleibt straffrei
Das Gericht sah das heute aber anders. Die beiden wurden jeweils zu fünf Monaten Haft verurteilt, die auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Geldstrafe beträgt für den Pistenraupenfahrer 990 Euro und für den Pistenchef 2.520 Euro, informierte der Vizepräsident und Mediensprecher des Salzburger Landesgerichtes, Imre Juhasz, nach dem Urteil die APA. Für die Bergbahnen hatte die Staatsanwaltschaft eine Verbandsgeldstrafe beantragt, dies wurde vom Gericht aber abgewiesen, weil man der Organisation selbst kein Verschulden nachweisen habe können. Die beiden Verurteilten meldeten volle Berufung an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, die Sprüche sind somit noch nicht rechtskräftig.
Dem Opfer, das schwere Gesichts- und innere Verletzungen sowie ein Polytrauma erlitten hatte, wurde ein Privatbeteiligtenzuspruch in der Höhe von 6.000 Euro zugestanden.