Tatsächlich lässt sich darüber trefflich diskutieren und am Ende könnte auch ein Richter entscheiden, wer das geliebte Haustier bekommt. Grundsätzlich sind in Österreich Tiere keine Sachen (mehr). Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Das trifft für die Aufteilung im Zuge einer Scheidung zu. Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung also wie eine Sache zu behandeln. Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Haustiers an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Abzuweichen wäre davon nur, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. So der OGH jüngst (OGH 27.1.2023) Auch „Kontaktrechte“ zum anderen Expartner können festgelegt werden. Nach der österreichischen Rechtsprechung kommt es also auch darauf an, wer die stärkere emotionale Beziehung zum Haustier hat. Die Parteien haben zu Haustieren meist eine ähnliche emotionale Bindung wie zu Kindern aufgebaut, doch ist nach der Judikatur die Anwendung der gleichen Kriterien wie im Obsorgeverfahren fehl am Platz. Die emotionale Bindung zum Tier ist zwar ein maßgebliches Kriterium, für eine Zuteilung jedoch nicht allein ausschlaggebend. Worauf kommt es also an? Welcher Ehegatte die Erziehungsarbeit leistet und mit dem Tier spielt ist zum Beispiel wesentlich, weniger ob das Tier durch die Trennung den Kontakt zu einem zweiten Tier verliert. Natürlich muss das „Tierwohl“ berücksichtigt werden. Also zB ob ein Ortswechsel das Tier zu sehr stressen würde oder, dass die neue Wohnung tiergerecht ist. Die Grenze stellt der Tierschutz dar. Es muss daher in einem Gerichtsverfahren herausgefunden werden, bei welchem Ehegatten das Tier besser aufgehoben ist.
Übrigens: Mit einem Ehevertrag können solche Streitigkeiten verhindert werden. Darin wird von Beginn an einvernehmlich festgelegt, wer das Tier bei Trennung bekommen soll. Denn eine wirksame Einigung der Ehegatten schließt eine Entscheidung des Gerichts aus.
Abgesehen von der Zuweisung des Haustiers an den einen oder anderen Ehepartner, kann die Beziehung zum Tier samt Versorgung eine Rolle spielen, wer von beiden Ehegatten die Ehewohnung behält. Auch wenn die Prüfung, ob ein Ehegatte mehr als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist, keine existenzielle Bedrohung erfordert, sind doch die Interessen beider Teile an der Ehewohnung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist bspw. zu berücksichtigen, wenn der eine Ehegatte über eine andere Wohnmöglichkeit, der andere hingegen über keine solche verfügt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ein (weiteres) schützenswertes Interesse an der Ehewohnung begründen. Und auch die Betreuung von Haustieren ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht zu lassen. (OGH 21.3.2023) Gerät eine Ehe in die Krise, könnte der eine oder andere Ehegatte auf die Idee kommen, möglichst schnell Haustiere anzuschaffen. Tun es beide, wird es wohl auf den maßgeblichen Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ankommen müssen. Ob eine Katze, zwei Hunde, ein paar Meerschweinchen, ein oder mehrere Hamster oder sonstige nicht an Terrarien gebundene Haustiere ausreichen um die Ehewohnung zugewiesen zu bekommen, ist (noch) nicht geklärt. Jedenfalls sollten und müssen diese Aspekte im Rahmen von Trennungen berücksichtig werden. Wie so oft ist rechtzeitige Planung sinnvoll.