Noch nicht 21

Strafe: Darum kann Beran (19) nicht lebenslang bekommen

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Sollte Beran A. wegen Terror verurteilt werden, kann er als Unter-21-Jähriger gar nicht die Höchststrafe ausfassen.

Der 19-jährige Beran A. und sein um zwei Jahre jüngerer bester Freund, gegen die die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation ermittelt, sitzen wegen Tatbegehungsgefahr in U-Haft.

Doch Beran, der mutmaßliche Terrorist, der laut Sicherheitsbehörden ein Blutbad beim Taylor Swift-Konzert anrichten wollte, kann in Österreich gar nicht lebenslang eingesperrt werden.

Beran gilt als junger Erwachsener

Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen in Österreich, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat: 

  • Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
  • Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  • Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
  • Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
  • Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung 

Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.

Star-Anwältin: Strafen bis vor kurzem noch geringer

Bis vor wenigen Jahren gab es sogar nur die Höchststrafe von 15 Jahren für Täter unter 21 Jahren, informiert Strafrechts-Expertin und Star-Anwältin Astrid Wagner oe24. Das wurde auf 20 Jahre erhöht.

Der 17-jährige mutmaßliche Komplize

Für den 17-jährigen Freund, der für die Security des Konzertes arbeitete und einen salafistischen Gebetsverein in Wien-Meidling besucht, gelten sogar noch geringere Höchststrafen, die gesetzlich möglich wären.

Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wird festgestellt, dass die/der Jugendliche nicht einsichtsfähig war, so ist sie/er nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar.+

Nur die halbe Strafe 

Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

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