Tabakgesetz
Rauchverbot: Wirte ziehen vors Gericht
25.11.2013
Unklare Passagen sollen aus dem Gesetz gestrichen werden.
Das Tabakgesetz wird ein Fall für den Verfassungsgerichtshof. Obwohl der Raucher- vom Nichtraucherbereich getrennt worden sei, habe der Magistrat ein Verwaltungsverfahren gegen die Wiener Trattoria Margareta eingeleitet, kritisierte Gastronom Stefan Gergely am Montag in Wien. Die Schlossquadrat Gastronomie, zu der das Lokal gehört, fordert die Aufhebung unklarer Passagen im Gesetz.
In erster Linie gehe es darum, die Formulierung aufzuheben, nach der der Tabakrauch nicht in Räumlichkeiten mit Rauchverbot dringen dürfe. Bis zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Juni 2013 sei klar gewesen, wie diese Bestimmung auszulegen sei, so Gergely. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2009 hatten die Verfassungsrichter nämlich ausdrücklich nicht gefordert, die Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen völlig abzutrennen. Daran habe sich auch die Schlossquadrat Gastronomie beim Umbau ihrer Lokale orientiert, rund 50.000 Euro seien investiert worden.
Unverständnis bei den Wirten
Nun habe der Magistrat dennoch ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tabakgesetz eingeleitet, zeigten die Wirte Unverständnis. Er berufe sich auf ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, nach dem etwa der Eingang eines Lokals so zu sein habe, dass die Gäste nicht durch den Raucherbereich gehen müssen, um in den Nichtraucherbereich zu gelangen. Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hätten die Verwaltungsrichter nicht einmal Bezug genommen, kritisierte der Jurist Wolf Szymanksi. Die Wirte müssten wissen, was von ihnen verlangt wird, damit sie sich regelkonform verhalten können, forderte er. Rechtsanwalt Karl Engelhart bezeichnete die fehlende Rechtssicherheit als "Ergebnis der Feigheit der Politik vor dem Wähler."
Für ein generelles Rauchverbot sieht Gergely in Österreich keine politische Mehrheit. Sollte es dennoch dazu kommen, werde es wieder ein Verfahren geben, kündigte er an. Er jedenfalls poche auf die Freiheit und Mündigkeit der Bürger. Und dazu gehöre auch die Freiheit, Genussmittel zu konsumieren.