Oberlandesgericht Wien
Terrorverdächtiger wird ausgeliefert
01.02.2011
Der europäische Haftbefehl gegen den Tschetschenen sei ausreichend begründet.
Ein Anfang Dezember 2010 auf dem Flughafen Wien aufgrund eines EU-Haftbefehls als Terrorverdächtiger festgenommener Tschetschene mit Wohnsitz in Neunkirchen/NÖ wird an Belgien ausgeliefert. Das hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag entschieden, bestätigte Behördensprecher Leo Levnaic-Iwanski. Mit der Übergabe des Mannes an die belgischen Behörden sei noch im Februar zu rechnen.
An Terrornetzwerk beteiligt
Dem Beschuldigten wird angelastet, seit Dezember 2009 an einem islamistischen Terror-Netzwerk beteiligt gewesen zu sein, das in Belgien Anschläge auf einen NATO-Zug geplant haben soll. Außerdem steht der laut belgischen Medien 32-Jährige im Verdacht, logistische Unterstützungsmaßnahmen bei Bestrebungen für einen islamistischen Staat im Kaukasus geleistet zu haben. Er gilt als Anhänger des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow.
Bereits in einer Haftverhandlung Mitte Dezember in Wiener Neustadt war laut Hans Barwitzius, Sprecher des Landesgerichts, die Auslieferung in erster Instanz für zulässig erklärt worden. Der 32-Jährige blieb in Übergabehaft. Mit dem dagegen gerichteten Rechtsmittel hatte sich nun das OLG auseinanderzusetzen, das sämtliche vorgebrachten Einwände verwarf.
Faires Verfahren in Belgien gewährleistet
"Der Europäische Haftbefehl war ausreichend begründet", betonte OLG-Sprecher Levnaic-Iwanski. Auch die Befürchtungen des Mannes, in Belgien erwarte ihn kein faires Verfahren sowie eine unzureichende medizinische Versorgung - der Tschetschene hatte bei Kampfhandlungen in seiner Heimat beide Unterarme verloren -, wischte das OLG vom Tisch. "Belgien ist ein EU-Mitgliedsstaat und sicher ein Land, wo ein faires Gerichtsverfahren garantiert ist. Auch die medizinische Versorgung wird dort sicherlich gewährleistet sein", sagte Levnaic-Iwanski.
Schließlich hatte der Tschetschene noch die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte geltend gemacht, da er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen primär in Österreich begangen haben müsste, wo er sich seit sieben Jahren mit seiner sechsköpfigen Familie aufhält. Dem hielt das OLG den §7 EU-JZG entgegen, demzufolge im vorliegenden Fall die Durchführung des Strafverfahrens in Belgien mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles zulässig sei: In Belgien ist bereits ein Strafverfahren gegen mehr als ein Dutzend tschetschenischer Islamisten anhängig, die im selben Netzwerk tätig gewesen sein sollen wie der verdächtige 32-Jährige. Es sei aus prozessökonomischen Gründen daher zweckmäßig, das Verfahren in Belgien zu konzentrieren, bemerkte Levanic-Iwanski.