Zwei Jahre Haft

Schuldspruch nach Tod von Baby in Tirol

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Der nigerianische Täter ist bereits 2007 verurteilt worden.

Zwei Jahre unbedingte Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang lautete das Urteil gegen einen Nigerianer am Donnerstag vor einem Innsbrucker Schöffengericht. Der 33-jährige Mann soll 2006 seine drei Monate alte Tochter schwer geschüttelt und ihr dadurch tödliche Verletzungen zugefügt haben. Bereits 2007 war er wegen Quälens des Babys mit Todesfolge zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil auf.

Nicht rechtskräftig
"Für den Schöffensenat ist es eindeutig, dass das Kind durch heftiges Schütteln zu Tode kam", bekräftigte Richter Michael Pilgram. Die Teil- und vollständigen Abrisse der Brückenvenen im Hinterkopf des Säuglings seien durch das Schütteln herbeigeführt worden. Derartige Straftaten gegen Kinder müssten seiner Meinung nach mit einer unbedingten Haft abgegolten werden. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.

Der mit seiner Ehefrau und einer zweieinhalbjährigen Tochter mittlerweile in Salzburg wohnhafte Nigerianer bekannte sich wie schon bei der Hauptverhandlung im September 2007 nicht schuldig. Er habe seine Tochter am 13. Juli 2006 nicht geschüttelt. Vielmehr sei er mit dem Baby in der Hand mit einem Taxi in die Klinik Innsbruck gefahren, nachdem er bemerkt hatte, dass sein Kind sterben würde. Dort habe man es ihm "aus der Hand gerissen" und zehn Minuten versucht, es mit "gewaltsam nach hinten gebeugten Kopf" zu intubieren. Dabei habe es Probleme gegeben.

Keine Erfahrung mit Babys
Zu seiner Verteidigung erwähnte der 33-Jährige noch, dass es sein erstes Kind gewesen sei und er keine Erfahrungen mit Babys hatte. In seiner Heimat sei es die Aufgabe der Mütter und Frauen sich um den Nachwuchs zu kümmern. Er habe zuvor nicht gewusst, dass man zwölf Wochen alte Kinder nicht schütteln dürfe und diese dabei Schmerzen verspüren würden.

Mildernd für das Urteil nannte Pilgram die Unbescholtenheit, das Wohlverhalten des Angeklagten seit damals sowie die Tatsache, dass es sich bei der verstorbenen Tochter um einen nahen Verwandten handelte. Staatsanwältin Erika Wander meldete Strafberufung an, Verteidiger Adolph Platzgummer legte Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein.

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