„Nicht gebräuchlich“ genug
Tirol: Behörde lehnt Wunschname „Lemilia“ ab
10.12.2020Tiroler Behörden machten einer Frau die ihren Vornamen in „Lemilia“ umbenennen lassen wollte einen Strich durch die Rechnung. Dieser Name sei offenbar „nicht gebräuchlich“ genug.
Innsbruck. Kürzlich lehnte die Innsbrucker Bezirkshauptmannschaft die beantragte Vornamensänderung einer Tirolerin ab. Grund dafür ist, laut Medienberichterstattung der "Tiroler Tageszeitung", die nicht ausreichende Gebräuchlichkeit des Wunschvornamens „Lemilia“. Die folgend eingereichte Beschwerde der Tirolerin wurde von dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt.
Frau sucht Beweise für Gebräuchlichkeit von "Lemilia"
Die Tirolerin machte sich schließlich auf die Suche nach Belegen für die Gebräuchlichkeit ihres Wunschnamens. Durch das Vorlegen eines brasilianischen Führerscheins, der einer Dame mit dem Namen „Lemilia“ gehören soll, und dem Anführen von Beispielprofilen mit dem Namen "Lemilia" aus den sozialen Netzwerken, versuchte sie das zuständige Landesverwaltungsgericht vergegeblich umzustimmen.
Obwohl in Österreich ein nur im Ausland gebräuchlicher Vorname getragen werden darf, beweise die Vorlegung eines einziges Führerscheins nicht die Gebräuchlichkeit des Vornamens im besagten Land. Darüber hinaus hieß es im Urteil, dass „auch der Umstand, dass einem gebräuchlichen Vornamen – nämlich ‚Emilia‘ – lediglich ein Buchstabe vorangestellt wurde, diesen Namen nicht zum gebräuchlichen“ machen würde.
Aufgrund nicht ausreichender Beweise wurde der Antrag der Tirolerin somit auch diesmal vom Landesverwaltungsgericht abgelehnt.
Die häufigste Gründe für die Beantragung eines neuen Namens seinen, laut eines Mitarbeiters des Innsbrucker Standesamts Geschlechts- oder Religionsänderungen. Ab und an kommt es allerdings auch vor, dass die Betroffenen mit ihren Namen aus anderen Gründen unzufrieden sind. Die 32 Namensänderungen die im Jahr 2019, aus verschiedenen Gründen, in Innsbruck beantragt worden sind wurden von den zuständigen Behörde allesamt genehmigt.
Auch die Kosten unterscheiden sich je nach Beweggrund: Wer seinen Namen beispielsweise nach einer Geschlechtsumwandlung ändern lässt, muss lediglich 28,6 Euro dafür zahlen. Ein neuer „Wunschname“ kostet Betroffenen allerdings 574,2 Euro.