Ex-Sportler scheiterte mit Rechtsmittel im Zusammenhang mit negativem Asylbescheid
Ein Verwaltungsgericht in Kiew hat am 20. November 2018 ein Rechtsmittel von Peter Seisenbacher abgelehnt, das dieser Anfang des Jahres im Zusammenhang mit einem negativen Asylbescheid eingelegt hatte. Die Entscheidung, die am Donnerstag im ukrainischen Gerichtsregister veröffentlicht wurde, ist nicht rechtskräftig. Der österreichische Ex-Sportler kann innerhalb von 30 Tagen Berufung einlegen.
Wie erst durch den Richterspruch bekannt wurde, hatte die Migrationsbehörde im Oblast (Verwaltungsbezirk, Anm.) Kiew bereits am 2. November 2017 einen Asylantrag des Ex-Judokas abgelehnt. Seisenbachers Antrag sei offensichtlich unbegründet, da es keine begründeten Ängste gäbe, dass er aus ethnischen, religiösen, sozialen oder politischen Gründen verfolgt werden könnte, befand die zuständige Behörde.
Einspruch nicht weiter behandelt
Der Anwalt des Österreichers legte damals gegen den negativen Asylbescheid Einspruch ein, dieser wurde jedoch aufgrund eines Fristversäumnisses nicht weiter behandelt. Am 30. Jänner 2018 informierte die Migrationsbehörde den Österreicher über diesen Umstand. Seisenbachers nunmehr zurückgewiesenes Rechtsmittel bezog sich formal auf die Ablehnung der Migrationsbehörde, den verspätet eingebrachten Einspruch zu behandeln.
Der Sportler selbst sieht sich indes in Österreich politischer Verfolgung ausgesetzt: "Die österreichischen Behörden sind nicht fähig, Seisenbacher vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, da sie selbst Akteure seiner illegalen Strafverfolgung sind", zitierte das Gerichtsurteil eine Erklärung des Ex-Judokas, der sich zudem über "psychische Gewalt" durch Medienberichte beklagte. Seine Flucht aus Österreich begründete er mit einer Vorverurteilung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen, die er beeinsprucht habe. "Ich bin geflohen, weil ich kein gerechtes Verfahren mehr erwarten konnte", zitierte das Kiewer Gericht.
Missbrauch
Die Staatsanwaltschaft Wien wirft dem Ex-Sportler Missbrauch von Minderjährigen zwischen 1997 und 2004 vor, es gilt die Unschuldsvermutung. Da die inkriminierten Delikte nach ukrainischem Recht bereits verjährt sind, hatte sich Österreichs Justiz 2017 vergeblich um eine Auslieferung bemüht. Gleichzeitig kann Seisenbacher nach Entwertung seiner Reisepässe nur mit Unterstützung der österreichischen Botschaft in Kiew nach Österreich ausreisen, wo ein Prozess am Wiener Straflandesgericht auf ihn warten würde.
Wie es mit Seisenbacher in der Ukraine weitergehen wird, ist derzeit unklar. Sein Anwalt Serhij Koschelnyk, der bei der Bekanntmachung der Gerichtsentscheidung vergangene Woche fehlte, wollte am Donnerstag gegenüber der APA keinerlei Angaben machen. Abgesehen von einem negativen Asylbescheid gibt es laut öffentlichen Gerichtsentscheidungen seit Herbst 2017 in Bezug auf den Österreicher eine aufrechte Verpflichtung zur Ausreise. Ein Rechtsmittel Seisenbachers gegen diese Entscheidung der Migrationsbehörden war Ende September gescheitert, nachdem sein Anwalt mehreren Verhandlungen im Gericht des Kiewer Petschersk-Bezirks ferngeblieben war.