Jahresstatistik 2018

Unfallstatistik: Täglich 11 Unfälle mit Dienstfahrzeugen des BMI

30.08.2019

Kein Todesopfer, 109 Verletzte - Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung regelt Einsatzfahrten.

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© Symbolbild / Getty Images
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Wien. Im Vorjahr haben sich täglich elf Unfälle ereignet, an denen Dienstfahrzeuge des Innenministeriums und nachgeordneter Dienststellen beteiligt waren. Dabei wurden 109 Menschen, 66 Bedienstete und 43 Unfallgegner oder Beteiligte verletzt. Todesopfer gab es nicht. Das geht aus Zahlen des Innenministeriums hervor, die der APA am Freitag auf Anfrage übermittelt wurden. Insgesamt waren es 3.993 Unfälle.
 
Dienstfahrzeuge des Innenministeriums und seiner nachgeordneten Dienststellen - Landespolizeidirektionen und EKO Cobra/Direktion für Sondereinheiten - legten im Vorjahr 136.593.675 Kilometer zurück. Das bedeutet, dass sich im Schnitt etwa alle 34.000 Kilometer ein Unfall ereignete, an dem ein Dienstwagen beteiligt war. Inkludiert sind auch Unfälle ohne Personenschaden. Wer schuld an den Unfällen war, geht daraus aber nicht hervor.
 

Grundausbildung für Polizisten

 
Jeder angehende Polizist muss im Besitz eines B-Führerscheins sein. In der Grundausbildung sind 24 Stunden für Fahrtechnik veranschlagt. 16 Stunden davon dienen dem Erwerb der internen Kfz-Fahrberechtigung und sind für diverse Übungen wie Slalomfahren, Rückwärtsfahren oder Einparken reserviert. In den übrigen acht Stunden findet ein Fahrsicherheitstraining, unter anderem mit Bremsübungen, Ausweichen, Kurvenfahren und Ähnlichem, statt. Dazu kommen weitere Fahrsicherheitstrainings bei Fortbildungskursen. Im Bedarfsfall werden darüber hinaus spezielle Übungen, beispielsweise Fahren auf Eis, angeboten.
 
Grundsätzlich sind die Regeln für das Lenken eines Autos im Einsatz im Paragraf 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, zudem gibt es auch eine interne Dienstanweisung. Geregelt ist zum Beispiel, dass ein Dienstwagen nur dann als Einsatzfahrzeug zu klassifizieren ist, wenn eines der Signale - Blaulicht oder Folgetonhorn - verwendet wird.
 

Gesetzliche Lage bei Einsatzfahrten

 
Grundsätzlich gilt, dass Einsatzfahrten unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn stattzufinden haben. Davon ausgenommen ist polizeitaktisches Vorgehen, etwa wenn sich noch ein Täter am Einsatzort befindet. Einsatzfahrten sind im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften so durchzuführen, dass das Unfallrisiko für alle möglichst gering bleibt und in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht.
 
In Absatz zwei des Paragraf 26 StVO ist festgehalten, dass der Lenker des betreffenden Einsatzfahrzeuges grundsätzlich nicht an Verkehrsverbote oder -beschränkungen gebunden ist. Er darf aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Und in Absatz drei sind Ausnahmen festgehalten, nämlich dass Einbahnen und Richtungsfahrbahnen nur dann entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt werden dürfen, wenn der Ort des Geschehens anders nicht oder zumindest nicht in der gebotenen Zeit erreicht werden kann oder wenn es ohnehin Ausnahmen für andere Kfz oder Fuhrwerke gibt.
 
Nach diesem Passus dürfen Lenker von Einsatzfahrzeugen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie dabei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Organe der Straßenaufsicht, die Kreuzungen mit Arm- oder Lichtsignalen regeln, haben Einsatzfahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.
 
Wenn mehrere Einsatzfahrzeuge zusammentreffen, haben zunächst Rettungsautos den Vorrang. Dann kommen die Feuerwehr, Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und schließlich andere Einsatzwagen. Alle anderen Straßenbenützer müssen einem herannahenden Einsatzwagen Platz machen und dürfen ihm nicht unmittelbar nachfahren. Auch dürfen sie nicht, außer um dem Einsatzauto Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
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