Urteilsveröffentlichung

14.08.2013

Über Antrag von Thomas Fuchs veröffentlichen wir nachstehendes Urteil:

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Durch die von der oe24 GmbH auf der Website http://www.oe24.at am 28.September 2013 erfolgte Veröffentlichung "Prostituierte in Wr. Neustadt gefoltert" wurde in einem Medium in Bezug auf Thomas Fuchs, indem über ihn behauptet wurde er habe mehrere Prostituierte gefesselt und gefoltert und sei ein "Sexmonster" bzw "abartiges Sexmonster", der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Absatz 1 und 2 StGB sowie der Beschimpfung nach § 115 StGB erfüllt und der Schutz der Unschuldsvermutung verletzt, indem Thomas Fuchs, der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt war, als schuldig hingestellt und als Täter dieser strafbaren Handlungen und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wurde. 

Die oe24 GmbH wurde hierfür zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6 Absatz 1, 7b Absatz 1 MedienG an Thomas Fuchs verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Gerichtsabteilung 35
Wien, 8. März 2013
Mag. Dr. Stefan Apostol, Richter

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