OGH bestätigt
Verkaufsverbot von Abnehmspritze für Salzburger Arzt
13.04.2024Einstweilige Verfügung der Apothekerkammer im Eilverfahren rechtens
Salzburg. Die Apothekerkammer hat eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, wonach ein Salzburger Arzt den Verkauf des umstrittenen Abnehmmittels, das Diabetesmedikament Ozempic, zur Selbstinjektion zu unterlassen habe. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die außerordentliche Revision des Schönheitschirurgen gegen die Entscheidung der gerichtlichen Vorinstanzen zurückgewiesen, berichteten die "Salzburger Nachrichten" (SN) am Samstag.
Der Arzt soll vergangenes Jahr das rezeptpflichtige Medikament bzw. zumindest ein Mal eine mutmaßliche Fälschung einer leicht übergewichtigen Patientin als Mittel zum Abnehmen für zuhause verkauft haben. Nach der Anwendung der offenbar gefälschten Arznei kam die Frau mit einer Unterzuckerung und einem Krampfanfall ins Krankenhaus. Die Betroffene sowie die Ärztekammer beschritten darauf den Rechtsweg.
Unterlassungsklage eingebracht
So hatte die Kammer im Dezember 2023 beim Landesgericht Salzburg gegen den Mediziner eine Unterlassungsklage eingebracht, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren. Dem Arzt sei "ab sofort zu untersagen", dass er Arzneimittel, "konkret das Medikament Ozempic, entgegen dem im Arzneimittelgesetz verankerten 'Apothekenvorbehalt' und sohin rechtswidrig abgibt", hieß es in den "SN". Der Beklagte habe keine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke und bei der Mitgabe des Präparats habe es sich auch nicht um Hilfeleistung im Notfall oder nur um bloße Abgabe eines Ärztemusters gehandelt, so die Begründung.
Das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz folgten dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wogegen der Schönheitschirurg außerordentlichen Revisionsrekurs beim OGH einlegte. Das Höchstgericht sah offenbar keine Notwendigkeit einer "Korrektur" der Entscheidung der Vorinstanzen. Wie die Rechtsvertretung des Mediziners gegenüber den "SN" betonte, handle "es sich hier um die Entscheidung im Eilverfahren". Erst jetzt würde "das ordentliche Verfahren mit Beweisaufnahme" starten. Der Mandant sei auch noch nicht einvernommen worden.