Mega-Prozess:
Anklage gegen Chorherr, Benko & Tojner
16.02.2022Höchstrichter wiesen letzten Einspruch ab – jetzt ist Promi-Anklage rechtskräftig.
Wien. Der Fall des ehemaligen grünen Parteichefs, nicht amtsführenden Stadtrats und Planungssprechers Christoph Chorherr wird sicher das prominenteste Strafverfahren des Jahres.
Denn neben dem mittlerweile aus der grünen Partei gegangenen Polit-Promi stehen auch die Spitzen der heimischen Immobilienbranche im Milliardärsrang demnächst vor Gericht.
Promi-Angeklagte. 21 Verbände, also Baufirmen, und zehn Einzelpersonen, darunter die Immobilientycoons René Benko, Erwin Soravia und Michael Tojner, sind wegen Tatbeständen wie Amtsmissbrauch und der Mitwirkung daran im Zusammenhang mit der Genehmigung von zehn Immobilienprojekten angeklagt.
ÖSTERREICH hält fest, dass selbstverständlich für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt.
Staatsanwalt: Spenden für Baubewilligungen
Vorwurf. Sämtliche Beteiligten – mit Ausnahme von Chorherr, der vergeblich um Diversion angesucht hat – dementieren alle Vorwürfe der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Diese wirft Chorherr vor, dass er seine Amtsgeschäfte als Planungssprecher der Wiener Grünen im Zusammenhang mit über zehn Immobilienprojekten nach „unsachlichen Beweggründen vorgenommen“ habe.
E-Mails als Beweis? Strafrechtlich relevant ist der zweite Vorwurf, dass er die Amtsgeschäfte von Zuwendungen, also Spenden in der Höhe von bis zu fünf- und sechsstelligen Beträgen an sein Schulprojekt in Südafrika, abhängig gemacht habe – was alle Beteiligten dementieren, was aber die Korruptionsjäger etwa im Fall von Tojner, der als Beitragstäter im Verdacht steht, anhand von firmeninternen E-Mails und anderen Fakten als gegeben ansehen.
Chorherr wirft die Anklage weiters vor, dass er die Zuwendungen seitens der Bauträger, denen er die Bewilligungen erleichterte, niemals transparent gemacht hat. Und dass er sich „nicht jeder Amtsausübung im Zusammenhang mit diesen Projekten enthalten“ habe. Im Klartext: Der Grüne hätte sich für befangen erklären und die Widmungsfälle an andere weiterleiten müssen.