Florian Teichtmeister ist verhandlungsfähig. Ein Verhandlungstermin scheint in Reichweite zu sein – wann genau steht noch nicht fest.
Österreich-weit. Sechs Wochen, nachdem der geplante Prozess gegen den früheren Burgschauspieler Florian Teichtmeister wegen Besitzes Zehntausender Dateien mit bildlichen Darstellungen von Kindesmissbrauch infolge einer Erkrankung des Angeklagten abberaumt werden musste, ist bei diesem wieder die Verhandlungsfähigkeit gegeben. Das teilte die Sprecherin des Wiener Landesgerichts, Christina Salzborn, am Dienstagnachmittag auf APA-Anfrage mit. Verhandlungstermin gibt es allerdings noch keinen.
Laut Salzborn hatte der zuständige Richter zuletzt von den Rechtsvertretern Teichtmeisters Unterlagen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit angefordert. "Es wurde mitgeteilt, dass Verhandlungsfähigkeit vorliegt", stellte Salzborn fest. Zugleich sei jedoch der Richter, der die Verhandlung leiten wird, bei der Vorbereitung auf diese "zum Schluss gekommen, dass weitere Ermittlungen notwendig sind". Folglich habe der Richter diese "von Amts wegen in Auftrag gegeben", sagte Salzborn. Nähere Angaben, worauf sich diese Ermittlungen beziehen, "sind im Zwischenverfahren nicht möglich", erläuterte die Gerichtssprecherin. Bevor das Ergebnis dieser Erhebungen nicht vorliegt, kann jedenfalls die Hauptverhandlung nicht ausgeschrieben werden.
Keine Akteneinsicht für Burgtheater
Ebenfalls am Dienstag wurde bekannt, dass das Burgtheater im Strafverfahren gegen Teichtmeister keine Akteneinsicht erhält. Ein entsprechender Antrag wurde in der Vorwoche vom Landesgericht für Strafsachen abgewiesen. Aus Sicht des Gerichts ist kein ausreichend begründetes rechtliches Interesse des Burgtheaters gegeben, das über "bloß wirtschaftliche Interessen" hinausreichen würde.
Der ehemalige Arbeitgeber Teichtmeisters, der seit 1. Dezember 2019 Ensemblemitglied an der Burg war und am 13. Jänner 2023 nach Bekanntwerden der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anschuldigungen fristlos entlassen wurde, hatte Akteneinsicht begehrt, um die Position der Burgtheater GmbH in zukünftigen arbeitsgerichtlichen bzw. zivilrechtlichen Verfahren zu stärken, wie dem dreiseitigen, mit 17. März datierten Gerichtsbeschluss zu entnehmen ist, der der APA vorliegt. Demnach wurde seitens des Burgtheaters geltend gemacht, es sei durch die fristlose Entlassung Teichtmeisters "ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden". Die Geschäftsführung sei "verpflichtet, die rechtlichen Interessen der Burgtheater GmbH zu wahren und abzuklären, inwieweit ihr Ansprüche gegen den Angeklagten zustehen". Aus dem Gerichtsakt würden sich "Zeitpunkt, Umfang und Art der Kenntnis des Angeklagten vom anklagegegenständlichen Tatvorwurf und seine Verantwortung im Strafverfahren ergeben", weshalb namens der Burgtheater GmbH Zugang zum Akt begehrt wurde, um im Falle eines auf Schadenersatz gerichteten Verfahrens gegen Teichtmeister die Position zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu stärken.
Noch kein Zivilverfahren zwischen Burgtheater und Teichtmeister
Das Landesgericht gab am vergangenen Freitag dem Ansinnen des Burgtheaters nicht Folge, weil das behauptete rechtliche Interesse an der Akteneinsicht - jedenfalls derzeit - "nicht konkret" vorliege. Es sei nämlich noch kein Zivilverfahren zwischen der Burgtheater GmbH und Teichtmeister anhängig. "Die bloße Idee eines möglicherweise in der Zukunft stattfindenden Zivilverfahrens trägt dem Erfordernis der Konkretheit nicht ausreichend Rechnung", heißt es im Gerichtsbeschluss. Nebenbei verweist das Landesgericht auf die "massive Medienberichterstattung" in der Causa Teichtmeister, "wodurch auch wesentliche Informationen aus dem Strafakt öffentlich kursieren. Zeitpunkt, Umfang und Art der Kenntnis des Angeklagten vom anklagegegenständlichen Tatvorwurf und seine grundsätzlich geständige Verantwortung im Strafverfahren sind bereits einer Vielzahl von Medienberichten zu entnehmen". Abschließend wird festgehalten, die Behauptung, die Beweislage und damit die Rechtsposition des Burgtheaters würden sich mit Kenntnis des gesamten Akteninhalts verbessern, sei "zu unsubstanziiert" und das vorgegebene rechtliche Interesse daher "nicht ausreichend glaubhaft gemacht".