Zwei Täter in U-Haft

Fall Leonie: Staatsanwaltschaft ermittelt nicht wegen Mordes

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Über zwei Afghanen wurde U-Haft verhängt - derzeit wird  wird wegen Vergewaltigung mit Todesfolge ermittelt.

Langsam kommt Licht ins Dunkel im Mordfall an Schülerin Leonie. Der jüngste der vier verdächtigen Afghanen, der inzwischen von Star-Verteidiger Peter Philipp vertreten wird, hat vor dem Ermittlungsrichter ausgepackt. Wenn die Schilderungen des 16-Jährigen zutreffen und nicht nur reine Schutzbehauptungen sind, soll er selbst mit dem Missbrauch und dem anschließenden Tötungsdelikt an der 13-Jährigen aus Tulln nichts zu tun gehabt haben. Er selbst sei mit K.-o.-Tropfen betäubt worden, als seine Landsleute über das Mädchen herfielen. "Leonie war meine Freundin, wir waren seit vier Wochen zusammen. Wir hatten Zukunftspläne, ich hätte ihr nie etwas angetan", sagte er. Kurz vor der schrecklichen Bluttat in einem Gemeindebau an der Erzherzog-Karl-Straße in Wien-Donaustadt hatten sich die beiden angeblich zu einem Spaziergang auf der Donauinsel getroffen. Florian Höllwarth, der Anwalt von Leonies Familie, hatte dagegen schon im Vorfeld Gerüchte dementiert, wonach sich der junge Flüchtling und das Opfer näher gekannt hätten: "Das stimmt nicht, da ist nichts dran", sagte er zu ÖSTERREICH.  

U-Haft über zwei Verdächtige verhängt  

Das Wiener Landesgericht für Strafsachen hat am Freitag über zwei Tatverdächtige im Alter von 16 und 18 Jahren die U-Haft verhängt. Wie die Sprecherin erläuterte, wurde die U-Haft wegen des Verdachts auf Vergewaltigung mit Todesfolge verhängt. Demnach wird derzeit nicht wegen Mordes ermittelt, was sich jedoch jederzeit - sollte sich die Beweislage ändern - modifizieren lässt. Wesentlich dafür dürfte das schriftliche Obduktionsgutachten sein, das noch nicht vorliegt und von dem sich die Strafverfolgungsbehörden nähere Aufschlüsse zur Todesursache erhoffen. Nach Auffinden der Leiche hatte es seitens der Polizei geheißen, das Mädchen sei erstickt bzw. erstickt worden. 

Bezogen auf das allfällige Strafausmaß, das den Tatverdächtigen im Fall einer Anklageerhebung droht, würde es übrigens keinen Unterschied machen, ob sie wegen Mordes oder Vergewaltigung mit Todesfolge belangt werden. Die Obergrenze des Strafrahmens wäre dieselbe - der 16-Jährige müsste nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit bis zu 15 Jahren, der 18-Jährige als junger Erwachsener mit bis zu 20 Jahren und die über 21-Jährigen mit zehn bis 20 Jahren oder lebenslanger Haft rechnen.
 

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