Auf Krankenstation in JA-Josefstadt

Nach Frauenmord in Wien-Brigittenau: Bierwirt in U-Haft

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42-Jähriger laut seinem Anwalt auf Krankenstation in JA-Josefstadt: ''Es geht ihm nicht so gut.''

Wien. Nach der Bluttat vom vergangenen Donnerstag in Wien-Brigittenau - ein 42 Jahre alter Bierwirt soll seine Ex-Partnerin in deren Wohnung vor den Augen ihres Nachbarn erschossen haben - hat das Landesgericht für Strafsachen über den mutmaßlichen Schützen die bei Mordverdacht bedingt obligatorische U-Haft verhängt. Das gab Gerichtssprecherin Christina Salzborn auf APA-Anfrage bekannt.

Der Tatverdächtige wurde unterdessen auf die Krankenstation der Justizanstalt (JA) Josefstadt verlegt. "Es geht ihm nicht so gut", verriet Verteidiger Gregor Klammer am Montagnachmittag der APA. Einen Bericht der Tageszeitung "Österreich", demzufolge die getötete Frau - eine 35 Jahre alte Krankenschwester - wenige Tage vor den tödlichen Schüssen ihre Beziehung zu dem Verdächtigen beendet haben soll, konnte Klammer nicht bestätigen. Darüber habe er mit seinem Mandanten noch nicht gesprochen.

Bierwirt war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert

Der Bierwirt war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, nach Informationen der APA zog er sich nach den Schüssen seine Oberbekleidung aus, setzte sich in den Innenhof der Gemeindebauanlage in der Winarskystraße, trank aus einer Wodkaflasche und kollabierte, als er von der Polizei festgenommen wurde. Wie die Landespolizeidirektion später mitteilte, soll der Mann über drei Promille intus gehabt haben, was am Montag zu Spekulationen über eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit führte.

Dazu meinte der erfahrene Gerichtsmediziner Christian Reiter, der seit Jahrzehnten für die Justiz Gutachten erstattet: "Man kann bis zur Alkoholvergiftung zurechnungsfähig bleiben." Bei der Beurteilung, ob eine derart hochgradige Berauschung vorliegt, dass sie eine Zurechnungsunfähigkeit bewirkt, komme es nicht auf den gemessenen Alkoholwert an, betonte Reiter im Gespräch mit der APA. Jeder Mensch habe bezüglich Alkohol unterschiedliche Toleranzgrenzen und vertrage Alkohol anders. Ausschlaggebend sei daher, ob sich aus dem Verhalten einer alkoholisierten tatverdächtigen Person schließen lasse, dass diese im Tatzeitpunkt noch zu zielgerichtetem Handeln und Wahrnehmen der unmittelbaren Umgebung fähig war.

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