Die notwendigen Unterlagen sind bei Gericht schon eingereicht worden.
Wien. Während der Ex-Burgschauspieler Florian Teichtmeister (43) sich im Wiener Nobel-Restaurants amüsiert und den Sommer genießt (ÖSTERREICH berichtete), wird in den nächsten Tagen sein Prozess-Termin wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material festgelegt.
„Wir haben mittlerweile alle Unterlagen beisammen, die vom zuständigen Richter eingefordert wurden“, sagt Christina Salzborn, Vizepräsidentin des Landesgerichtes Wien. Es könne nicht mehr lange dauern, bis der Prozess-Termin feststünde. Das Warten dürfte also bald ein Ende haben. Laut Justiz-Insidern soll es im September soweit sein. Der erste Prozess wurde im Februar wegen einer Erkrankung des Angeklagten verschoben.
Tausende Kinderporno-Dateien gesammelt
Die Staatsanwaltschaft Wien legt Teichtmeister zur Last, sich von Februar 2008 bis zum Sommer 2021 mehrere zehntausend Dateien mit Darstellungen von missbrauchten Kindern und Jugendlichen beschafft zu haben. Laut Anklage soll Teichtmeister das einschlägige Material auf zwei Smartphones, zwei Laptops, einem Desktop, drei externen Festplatten, einem USB-Stick und drei Speicherkarten abgespeichert haben.
Teichtmeister hatte noch mehr Pornos als bisher bekannt
Die Daten wurden sichergestellt und ausgewertet - offenbar wurde aber zunächst nicht abschließend geklärt, ob auf den sichergestellten Dateien ausschließlich Kinder bzw. Minderjährige abgebildet sind. Bisher war stets von 58.000 Dateien die Rede. Laut einem neuen Gutachten sind es aber noch viel mehr: Teichtmeister soll insgesamt 73.000 Pornos gehortet haben, berichtet "Heute". Für den Prozess relevant seien davon aber "nur" 34.696, auf denen Minderjährige dargestellt werden. Bei den restlichen, knapp 38.000 Dateien handle es sich um legale Pornos.
Gesetzesverschärfung trifft Teichtmeister nicht
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Teichtmeister seit 2021 ermittelt, Ende 2022 wurde der Antrag auf Bestrafung beim Landesgericht eingebracht. Die Regierung hatte den Fall Teichtmeister zum Anlass genommen, um die Strafen für Beschaffung, Besitz und die Weitergabe bzw. den Handel mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen zu verschärfen. Da eine Rückwirkung von Strafgesetzen verboten ist, ist der Schauspieler im Fall einer Verurteilung davon nicht mehr betroffen - unabhängig davon, wann die Verhandlung gegen ihn stattfindet.