Schuldfähig?

Wilder Streit um Gutachten

19.12.2018

"Obergutachten" beantragt - Senat lehnte ab. 

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Erstgutachten: Peter Hofmann erstellte die erste psychiatrische Expertise über den Angeklagten. Er kam zu dem Urteil, dass der Gymnasiast bei der Tat zurechnungsfähig gewesen sei. Seine Schizophrenie habe sich erst in der U-Haft entwickelt. Sollten die Geschworenen Hofmanns Argumentation folgen, erwartet den Angeklagten ein Schuldspruch wegen Mordes. Gutachter Werner Gerstl kam auf Unzurechnungsfähigkeit. Robert K. käme in eine Psycho-Anstalt.

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Gutachter Hofmann hält Robert K. für schuldfähig. 

Im Unterschied zu seinem Kollegen Peter Hofmann zeigte sich der Linzer Kinder- und Neuropsychiater Werner Gerstl überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Eine innere Stimme hätte den 16-Jährigen "blitzartig überfallen" und ihm "Pack zu!" gesagt. Da habe der Bursch "in einem übermäßigen Aggressionsstau diesen ganz schlimmen Mord begangen".
 
Gerstl meinte, der Angeklagte habe bereits mit acht oder neun Jahren zu halluzinieren begonnen, wobei er sich bei seinen Ausführungen auf eine eingehende Untersuchung und die dabei getätigten Angaben des 16-Jährigen bezog. Diese Untersuchung fand allerdings fünf Monate nach dem letzten Termin statt, den Hofmann mit dem Angeklagten hatte.
 

"Obergutachten" beantragt

Staatsanwältin Monika Gansterer hielt ein "Obergutachten" für erforderlich, nachdem sich der vom Gericht bestellte Sachverständige Werner Gerstl und der von der Anklagebehörde nominierte Gutachter Peter Hofmann in einem entscheidenden Punkt widersprochen hatten.
 
Nach Ansicht von Gansterer, der sich Verteidigerin Liane Hirschbrich anschloss, hätte ein dritter Experte diese Unstimmigkeiten aufklären sollen.
 
Der Senat hielt das für nicht erforderlich. Von der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen sei keine "Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen" zu erwarten, begründete der vorsitzende Richter Daniel Rechenmacher die Abweisung dieses und sämtlicher weiterer, von Hirschbrich vorgebrachter Beweisanträge, die auch die zeugenschaftliche Vernehmung der ihren Mandanten behandelnden Ärzte verlangt hatte. 
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