Nur auf Straßen & Radwegen ++ 0,8 Promille

25 km/h: Tempolimit für E-Scooter

27.03.2019

Verkehrsminister Hofer bringt heute das große E-Scooter-Paket durch den Ministerrat.

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© APA/HERBERT NEUBAUER
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Derzeit gelten die E-Scooter in acht Bundesländern als Spielzeug und dürfen praktisch überall fahren – damit ist ab 1. Juni Schluss, die E-Scooter gelten dann de facto als Fahrrad. Das sieht die 31. StVO-Novelle vor, die heute durch den Ministerrat soll. Hofer zu ÖSTERREICH: „Mit dieser Novelle haben wir Rechtssicherheit sowie klare Regeln für die Benützung von E-Scootern geschaffen.“

ÖSTERREICH kennt die neuen Regeln und Verbote:

■ Nicht mehr auf dem Gehsteig. Die Nutzung der Scooter (maximale Leistung 600 Watt) wird auf jenen Fahrbahnen gestattet, auf denen auch Radfahren erlaubt ist. Gleichzeitig wird die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen verboten.

■ Tempolimit. E-Scooter dürfen nicht mit mehr als 25 km/h unterwegs sein.

■ O,8 Promille. Wie bei Fahrrädern gilt eine Alkoholgrenze von 0,8 Promille (für Autofahrer gilt 0,5).

■ Wie Fahrräder. Ansonsten gelten auch alle Fahrradregeln – auch, was die Abstellung der E-Scooter im öffentlichen Raum betrifft.

■ Ausrüstung. Aber auch die Ausrüstung entspricht im Großen und Ganzen der von Fahrrädern. Jeder Scooter muss mit einer Bremse, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in Weiß, nach hinten in Rot und zur Seite in Gelb leuchten, sowie einem weißen Vorder- und einem roten Rücklicht ausgerüstet sein.

■ Und Kinder? Hier gilt: Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen (außer in Wohnstraßen) nur unter Aufsicht eines Erwachsenen fahren – außer, sie besitzen einen Fahrradführerschein.

Günther Schröder

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