Regelung tritt ab Montag in Kraft

Wien führt Registrierungspflicht für Lokalgäste ein

24.09.2020

Damit soll die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Coronavirusinfektionen erleichtert werden.

Zur Vollversion des Artikels

This browser does not support the video element.

Zur Vollversion des Artikels

Die Bundeshauptstadt Wien erlässt eine Verordnung zur verpflichtenden Registrierung von Gästen in der Gastronomie. Damit soll die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Coronavirusinfektionen erleichtert werden. Das hat Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) am Donnerstag im Gespräch mit der APA angekündigt.

Die Verordnung soll bereits am Montag in Kraft treten. Ein entsprechendes Formblatt wird derzeit entwickelt.

Umsetzung über Hausrecht

Den Wirten wird vorgeschrieben, Formblätter aufzulegen, in die sich die Gäste eintragen müssen. Dies soll im Hausrecht der jeweiligen Gastronomiebetriebe festgeschrieben werden, wie Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) erläuterte. Er betonte, dass man bewusst auf Listen verzichte, sondern auf eine Umsetzung mittels einzelner Blätter setze. Damit soll gewährleistet sein, dass für andere Besucher nicht einsehbar ist, wer an jenem Tag ebenfalls das Lokal frequentiert hat.

Die Formblätter müssen von den Gastronomen gesammelt und vier Wochen aufbewahrt bleiben. Der Datenschutz solle jedenfalls gewährleistet sein, wurde versichert. Denn die Behörde dürfe nur bei einem Infektionsfall in die Unterlagen Einsicht nehmen.

Unternehmer, die sich weigern, die Formulare aufzulegen, müssen mit Strafen rechnen. Die Regelung, so betonte Ludwig, sei auch mit Wirtschaftskammerpräsident Walter Ruck abgestimmt. Die Vorschrift wird vorerst bis Jahresende gelten.

Der Stadtchef bekräftigte im APA-Gespräch, dass er die Sperrstunde nicht - so wie es die Bundesländer im Westen tun - auf 22.00 Uhr vorverlegen wolle. Dies würde die Gefahr erhöhen, dass Personen nach dem Schließen der Lokale zu illegalen Partys gehen oder daheim mit einer größeren Zahl von Menschen weiterfeiern, gab Ludwig zu bedenken.





 

Zur Vollversion des Artikels