Gesetzesreform
Ärzte-Arbeitszeit wird ab Herbst kontrolliert
25.05.2008
Die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes ist fertig. Damit soll gewährleistet sei, dass Spitalsärzte nicht mehr arbeiten, als erlaubt.
Die Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist fertig, das Paket soll nächsten Mittwoch im Ministerrat abgesegnet werden. In Kraft treten werden die Neuregelungen mit strengeren Strafen bei Nichteinhaltung der maximalen Arbeitszeiten mit September, kündigt ÖVP-Wirtschaftsminister Martin Bartenstein an. Dazu kommen Schwerpunktaktionen des Arbeitsinspektorats, damit die neuen Regeln auch umgesetzt werden.
Keine müden Ärzte mehr
Mit der Novelle soll "Schluss
sein mit den übermüdeten Ärzten", so der Minister. Geändert wird nicht die
Arbeitszeitregelung selbst, sondern die Kontrolle und Bestrafung derselben.
Bisher war es bei den ausgegliederten Spitalholdings nicht möglich zu
strafen, mit der Novelle gilt die Spitalholding als "Beschäftiger" und ist
damit verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeiten.
Ordentliche Aufzeichnungen
Außerdem gibt es eine Änderung bei der
Arbeitsaufzeichnung. Die strengen Strafen sind laut Bartenstein bisher oft
umgangen worden, indem überhaupt keine Arbeitszeitaufzeichnung gemacht
wurde. Das hat dazu geführt, dass es in diesen Fällen nur eine Strafe pro
Spital gegeben hat. Hier werden die Ärzte nun mit "allen anderen
Arbeitnehmern in diesem Land gleichgestellt", so Bartenstein: Bei fehlender
Aufzeichnung wird künftig pro Kopf gestraft - das könne im Einzelfall eine
"Verhundertfachung des Strafmaßes" bedeuten, so der Minister.
Dienstzeiten bleiben gleich
An den maximal möglichen Dienstzeiten
ändert das Gesetz nichts. So ist es auch weiterhin möglich, dass in
einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden gearbeitet werden kann. Einzelne Dienste
sind mit 32 Stunden limitiert. Ausnahmen gibt es: Wochenenddienste (mit
Bereitschaft- und Ruhezeiten) können bis zu 49 Stunden am Stück dauern.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitszeit über acht Stunden bzw. 40 Stunden pro
Woche als Überstunden mit einem 50-prozentigen Zuschlag verrechnet werden.
Die Regelung für die Spitäler soll künftig auch in Pflegeheimen gelten, die in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz aufgenommen werden.