Anti-Israel-Hetze bei illegalen Demos - OE24 recherchierte, ob die Hamas-Fans aus dem Land geworfen werden können.
Rund 300 Anzeigen hat es gegen jene Pro-Hamas-Demonstranten gegeben, die am Mittwochabend bei der verbotenen Kundgebung am Stephansplatz teilgenommen haben. Viele davon sind wohl Flüchtlinge, vor allem unter Syrern haben antiisraelische und -semitische Parolen großen Widerhall.
Doch wird Österreich diese Menschen, die mehr oder weniger offen die Vernichtung Israels propagieren, wieder los? Das ist nicht leicht, wie oe24. Aus dem Innenministerium erfuhr.
- Staatsbürger: Ist der Demonstrierende österreichischer Staatsbürger, kann er nicht ausgewiesen werden. Die Staatsbürgerschaft verliert man erst dann, sollte man eine andere annehmen – oder wenn man an bewaffneten Konflikten im Ausland teilnimmt.
- Ausländer: Da ist eine Ausweisung zwar möglich, die Hürden sind aber ebenfalls hoch. Eine Teilnahme an einer illegalen Demo ist zunächst einmal ein Verwaltungsdelikt – das reicht für eine Ausweisung definitiv nicht. Ein Verfahren zur Aberkennung des Aufenthaltsstatus kann erst nach einer rechtskräftigen - strafrechtlichen - Verurteilung starten, etwa wegen Verhetzung oder gefährlicher Drohung. Laut Innenministerium wird dann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeder Einzelfall geprüft, ob eine Ausweisung möglich ist. Grundsatz: Je schwerer das Delikt desto leichter die Aberkennung des Aufenthaltsstatus.
- Asylberechtigten etwa kann der Aufenthaltsstatus nur dann aberkannt werden, wenn „ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt“. Aufgelistet werden da „Begehung einer schweren strafbaren Handlung“. Unter gewissen Voraussetzungen kann dem Asylberechtigten der Status aberkannt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Asylgesetz vorliegt, wie eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder stichhaltige Gründe vorliegen, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Asylstatus kann aber auch aberkannt werden, wenn die betroffene Person nicht mehr schutzwürdig ist oder den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt. Ergibt sich aus der Analyse der Staatendokumentation, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist, wird ebenfalls ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet.
- Ein Beispiel: Wenn jemand der Asylberechtigter ist eine Demo federführend organisiert , und dort werden Straftaten begangen (zB gutheißen des Terrors) oder er begeht selbst eine Straftat, dann kann das natürlich ein Grund seinen Schutzstatus zu verlieren.Aber unbedingte Voraussetzung ist eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht.
Fazit: Bloße Drohungen reichen wohl nicht für die Aberkennung des Aufenthaltsstatus .
- Kaum Abschiebungen. Doch auch wenn der Aufenthaltsstatus aberkannt wurde – eine Abschiebung ist etwa nach Syrien bzw. Afghanistan ist aktuell ja gar nicht möglich.