Flüchtlinge
Asylanwälte: Kritik an "Asyl auf Zeit"
17.02.2016
Die Kritik äußerten sie bei einem öffentlichen Hearing im Innenausschuss.
Die bevorstehenden neuerlichen Verschärfungen im Asylrecht - Stichwort: "Asyl auf Zeit", erschwerte Familienzusammenführung - waren am Mittwoch Thema eines öffentlichen Expertenhearings im Innenausschuss des Nationalrats. Während Spitzenbeamte des Innenressorts und des Bundeskanzleramts die Regelungen verteidigten, kam von Asylanwälten deutliche Kritik.
Wenig Sinn
Anwalt Georg Bürstmayr betonte, dass die Schaffung von "Asyl auf Zeit" verwaltungsrechtlich wenig Sinn zu machen scheine, gleichzeitig aber kaum zu bewältigen sein werde. "Es ist schwer vorstellbar, dass eine hochgradig belastete Behörde mehrere Tausend individuell zu behandelnde Aberkennungsverfahren zu administrieren in der Lage ist."
Desintegration
Außerdem sei zu befürchten, dass die Regelubüng die Integration von Flüchtlingen deutlich schwerer machen werde, etwa am Arbeits- oder am Wohnungsmarkt. Die Einschränkungen beim Familiennachzug vor allem für unbegleitete Minderjährige sah Bürstmayr in einem deutlichen Spannungsverhältnis mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. "Die Verfassungskonformität dieser Regelung steht in Frage", sagte er.
Auch Anwältin Nadja Lorenz warnte vor Desintegration und wies darauf hin, dass Asylaberkennungen bei geänderten Umständen im Heimatland bereits erlaubt seien, auch wenn dies extrem selten erfolge. "Das ist jetzt schon Gesetz", sagte sie, "also fragt man sich, wieso brauchen wir diese Bestimmungen?" Ziel sei es wohl, Österreich als Asylland weniger attraktiv zu machen, und das, während Menschen vor Verfolgung und Krieg flüchteten. Die Lösung könne aber nicht sein, "dass sich Österreich diesem Strudel nach unten anschließt." Den verfassungsrechtlichen Zweifeln Bürstmayrs schloss sie sich nicht an.
Adäquate Vorlage
Weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken hegten erwartungsgemäß Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, sowie der Leiter der Rechtssektion im Innenministerium, Mathias Vogl. Hesse wies darauf hin, dass eine Asylaberkennung nur mit Einzelfallprüfung erfolgen könne. "Es gibt keinen Rechtsanspruch für unbefristete Aufenthaltstitel", betonte er.
Vogl erinnerte daran, dass viele Regierungen in Europa derzeit ähnliche Wege beschritten wie Österreich. "Ich halte die Vorlage für adäquat, sie verankert effiziente Mechanismen." Speziell verwies er auf die Staatendokumentation des Innenministeriums, die jedes Jahr ein Gutachten über die Lage in den stärksten Herkunftsländern erstellen müsse, und zwar auf Grundlage strenger Richtlinien.
Chaotische Zustände
Vorwürfe, dass im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) chaotische Zustände herrschten, wies Vogl zurück. "Das BFA ist eine gut funktionierende Behörde", das Personal sei aufgestockt worden, derzeit werde es geschult. In welchem Ausmaß durch die neuen Regeln die Asylanträge zurückgehen könnten, wollte er nicht prognostizieren. Zu bisherigen Asylaberkennungen nannte er als Jahreswert zuletzt 140 rechtskräftige Entscheidungen.
Asyl auf drei Jahre
Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass Asyl (rückwirkend mit Mitte November) zunächst für maximal drei Jahre gewährt wird. Danach muss in allen Einzelfällen geprüft werden, ob die Fluchtgründe noch gegeben sind. Sind sie das nicht, wird die betroffene Person ausgewiesen, ansonsten der Asylstatus unbefristet verlängert. Grundsätzlich hat es bisher schon die Option gegeben, innerhalb von fünf Jahren die Asylberechtigung abzuerkennen. Neu ist nun, dass quasi jeder Einzelfall berührt ist.
Beim Wunsch nach Familiennachzug müssen Asylberechtigte künftig den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, um ohne zusätzliche finanzielle Voraussetzungen die Familie nach Österreich holen zu können. Die Einschränkung gilt allerdings nur dann, wenn sie nicht dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Familienleben widerspricht. Subsidiär Schutzberechtigte müssen nicht mehr ein Jahr, sondern gleich drei Jahre warten, bis die Familie nachreisen kann.