Stiftungs-Affäre

Causa Graf: Vorstände bleiben

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Das Handelsgericht wies nun die Abberufung der Vorstände ab.

Der Vorstand der Gertrud Meschar-Privatstiftung hat mit Befriedigung auf die Entscheidung des Handelsgerichts reagiert, wonach die noch verbleibenden Mitglieder Alfred Wansch und Michael Witt nicht ihres Amtes enthoben werden. In einer von der Kanzlei Witts ausgeschickten Presseerklärung sieht der Vorstand die von Meschar vor Gericht und in Medien erhobenen Vorwürfe zur Gänze widerlegt.

Vorwürfe geprüft
Das Handelsgericht Wien habe die erhobenen Vorwürfe in fast einjähriger Verfahrensdauer geprüft, beziehungsweise durch den vom Gericht bestellten, unabhängigen Stiftungsprüfer prüfen lassen, und diese verworfen. Somit seien die Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion bestätigt.

Der Vorstand zitiert aus dem Gerichtsbeschluss: „Die Errichtung und finanzielle Ausgestaltung der gegenständlichen Privatstiftung beruht auf dem ausschließlichem Willen der Stifterin und Antragsstellerin, die sich zum Zeitpunkt der Gründung und nachfolgenden Eintragung der Stiftung der daraus resultierenden Konsequenzen (zum Beispiel keine Änderungsmöglichkeit, keine Widerrufsmöglichkeit, umfassende Kontrolle des gesamten Vermögens durch die Stiftung beziehungsweise deren Vorstand) voll bewusst war.“

Der laufende Verwaltungsaufwand der Stiftung seit ihrer Gründung war nach Angaben des Gerichts angemessen und beschränkt sich neben den Kosten der Liegenschaften im Wesentlichen auf Buchführungs-, Bilanzierungs- und Prüfungskosten. Weiters stellt das Gericht fest: "Eine Gefährdung des Stiftungszweckes durch die seitens des Stiftungsvorstands getätigten Veranlagungen ist im Ergebnis nicht festzustellen."

Zudem sei festgehalten worden, dass durch die vom Vorstand getroffenen und realisierten Entscheidungen der Privatstiftung ein Zuwachs an Einkünften erwachsen sei. Für das Gericht stehe sohin letztlich fest, dass der Vorstand nicht substanzschädigend gehandelt habe und auch die weitere Vermögensgebarung des Vorstandes nicht zum Nachteil der Stiftung erfolgt sei.

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