16-seitiger Entwurf

Corona-Verordnung mit Gastro-Hammer ist da

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Diese neuen Regeln gelten für Geimpfte und Genesene ab dem 12. Dezember, 0 Uhr.

Wien. oe24 liegt der 16-seitige Entwurf zur Corona-Verordnung vor – mit neuen Regeln für die Gastro. Jeder Kunde muss von einem Lokal-Mitarbeiter zu einem freien Tisch geführt werden. Speisen und Getränke dürfen nur dort konsumiert werden. Nur am eigenen Platz darf die FFP2-Maske abgenommen werden – im restlichen Teil des Lokales muss sie getragen werden. Außerdem müssen sich Gäste wieder registrieren. Die Daten dürfen nur 28 Tage lang gespeichert werden. Barbetrieb, Nachtgastronomie sowie Après Ski bleiben vorerst geschlossen.

Wörtlich steht dazu in der Verordnung:

§ 7. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
 1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
 2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
 3. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten wird.
(3) Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs. 2 Z 2 gilt nicht.
(4) Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.
(7) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
 1. Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
 2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(8) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Regelungen bis zum 21. Dezember

Die Ausgangssperren (0-24 Uhr) betreffen ab 12. Dezember nur Ungeimpfte. Der Hauptausschuss des Parlaments tagt zur bereits 6. Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung am Freitag um 15 Uhr. Dort soll der Entwurf durchgewunken werden. Geplant sind die neuen Regelungen bis zum 21. Dezember.

  • Christkindlmärkte. Adventstimmung darf wieder aufkommen, Märkte sperren auf. Voraussetzung: 2G-Nachweis, FFP2-Maske, Kontaktdaten-Erhebung. Strikt: Es dürfen laut Gesundheitsministerium nur 300 Personen gleichzeitig anwesend sein, wenn Punsch ausgeschenkt wird.
  • Handel: Der Shopping-Entzug ist zu Ende. Alle Geschäfte dürfen ab Montag wieder öffnen. Hinein darf, wer geimpft oder genesen ist und eine FFP2-Maske trägt.
  • Hotels: Ski- oder Städteurlaube sind wieder möglich. Es gilt das Übliche: 2G-Nachweis, FFP2-Maske, Kontaktdaten eintragen.
  • Sport & Kultur: Eishockey-, Fußball-Match oder lieber gleich ein Konzert besuchen? Nach der Öffnung dürfen indoor bis zu 2.000, outdoor 4.000 Zuschauer anwesend sein. Es muss aber für jeden einen zugewiesenen Sitzplatz geben. Drinnen wie draußen gilt die Maskenpflicht. Der Barbetrieb ist verboten.
  • Private Treffen: Die Ausgangsbeschränkungen sind ab 12. Dezember um 0 Uhr für Geimpfte und Genesene aufgehoben. Zu Hause einladen darf ich bis zu 25 Freunde oder Verwandte, wenn ich keine fix zugewiesenen Sitzplätze habe. Das Gleiche gilt auch für Feste oder Treffen in Lokalen. Aber: Ich kann die Gästeanzahl etwa für eine Hochzeit auf bis zu 2.000 erhöhen, wenn ich einen fixen Sitzplatz habe.
  • Friseure: Schluss mit der Lockdown-Matte für Geimpfte und Genesene ab Montag. Die FFP2-Maske bleibt dabei durchgehend aufgesetzt.

 Corona-Verordnung ist da 

Corona-Verordnung mit Gastro-Hammer ist da
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× Corona-Verordnung mit Gastro-Hammer ist da

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