Corona-Krise

Coronavirus: Neues Gesetz für Beschränkung von Handel und Gastro

14.03.2020

COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt Anschober - Im Gegensatz zu Epidemiegesetz kein Schadenersatz vorgesehen - Regierung verweist auf 4-Mrd.-Euro-Hilfspaket.

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Wien. Das Sammelgesetz zur Bewältigung der "Corona-Krise", das der Nationalrat am Wochenende behandelt, enthält auch eine neue Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen. Diese sehen im Unterschied zum Epidemiegesetz keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz vor, wie aus dem Gesetzesentwurf hervorgeht.
 
Sozialministerium und Kanzleramt verwiesen diesbezüglich aber auf das am Samstag vorgestellte Vier-Mrd.- Euro-Hilfspaket für Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Teil des Gesetzespakets ist ein "COVID-19-Maßnahmengesetz", das eine Rechtsgrundlage für die ab Montag geplanten Einschränkungen im Handel und Gastgewerbe enthält. Konkret ist vorgesehen, dass Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten "zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen" untersagen kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
 
Ebenfalls geregelt wird, dass in so einem Fall die Bestimmungen des Epidemiegesetzes über die Schließung von Betriebsstätten nicht gelten. Die sonstigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes bleiben unberührt.
 
Damit fallen allerdings auch die im Epidemiegesetz verankerten Entschädigungsansprüche für die von Betriebsschließungen betroffenen Firmen und Mitarbeiter weg. Das Epidemiegesetz sieht (in §32) nämlich eine "Vergütung" für den durch eine behördliche Schließung verursachten Verdienstentgang vor. Das "COVID-19-Maßnahmengesetz" sieht eine solche Bestimmung nicht vor.
 
Sozialministerium und Kanzleramt verwiesen auf APA-Anfrage darauf, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Unternehmen durch das von der Regierung geschnürte 4 Mrd. Euro-Paket abgefedert werden sollen. Dieses sieht etwa Liquiditätshilfen und eine deutlich großzügigere Kurzarbeitsregelung vor. Man werde den konkret betroffenen Betrieben "zielgerichtet helfen", versicherte ein Sprecher von Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP).
 
Dass das Epidemiegesetz hier nicht zur Anwendung kommen soll, begründet das Kanzleramt damit, dass dieses nur die Schließung von Betrieben vorsehe, von denen eine Gefahr ausgehe. In der neuen Regelung gehe es darum, soziale Kontakte im öffentlichen Raum zu reduzieren. Dafür erhalte der Gesundheitsminister eine "sehr eingeschränkte Verordnungsermächtigung".
 
Sollten Betriebe wegen konkreter Infektionen geschlossen werden, wie etwa zuletzt in Tirol, dann gelten laut Kanzleramt aber weiterhin die Regeln des Epidemiegesetzes. Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben auf Basis des Epidemiegesetzes bereits die Schließung sämtlicher Hotels verfügt. Die Landeshauptleute verwiesen im Anschluss auf Entschädigungsansprüche gegenüber dem Bund.
 
Auch im Büro von Sozialministerium Rudolf Anschober (Grüne) wurde betont, dass die Arbeitnehmer ab Montag normal weiterbezahlt werden und die Unternehmen unterstützt werden sollen. Bezüglich der bereits nach dem Epidemiegesetz geschlossenen Betriebe werde man sich mit den Ländern in Verbindung setzen. "Sicher ist, dass alle Unternehmen, die betroffen sind, aus dem Fonds Unterstützung erhalten." Eine "doppelte Entschädigung" (also Hilfen aus dem Corona-Fonds und Schadenersatz nach dem Epidemiegesetz) könne es aber nicht geben.
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