Auch Handel sperrt zu

Die wichtigsten Regeln des harten Lockdowns

15.11.2020

Ab Dienstag, 0 Uhr, geht das Land in den einen harten Lockdown – er gilt vorerst bis 7. Dezember, 0 Uhr.

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© Symbolbild/Getty Images
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Coivd-19-Notsituationsverordnung (Covid-19-NotV) heißt diesmal jenes Paragrafenwerk, mit dem das Land zugesperrt wird. Im Großen und Ganzen orientiert man sich am Lockdown im Frühjahr – die Ausnahmen sind detaillierter.

Ausgang: Beschränkung gilt jetzt rund um die Uhr

Daheimbleiben. Bisher galten Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr – ab Dienstag rund um die Uhr. Der Wohnbereich darf dann verlassen werden:

  • Gefahr. Abwendung einer „Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“.
  • Familie. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Rechte und Pflichten.
  • Deckung von Grundbedürf­nissen. Dazu zählen der „Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen (…) mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“.
  • Nahrung und Gesundheit. Einkaufen und zum Arzt gehen ist erlaubt.
  • Religion. Friedhofs- und Kirchenbesuche möglich – die Katholische Kirche sagt aber alle Messen ab.
  • Gassi gehen mit Hunden bleibt ebenfalls erlaubt.
  • Fahrt in die Arbeit.
  • Behördenwege, wenn sie „unaufschiebbar“ sind.

Masken und Abstand: bisherige Regelungen bleiben

  • Masken. In geschlos­senen Räumen ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Abstand. Zu Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, ist ein Meter Abstand zu halten.

Handel: alles zu bis auf Supermärkte, Banken usw.

Lockdown. Der Handel schließt, das Betreten von Betriebsstätten wird verboten. Ausnahmen sind:

  • Lebensmittelhandel bzw. Drogerie-, Tierfuttermärkte und Apotheken.
  • Trafiken, Banken, Post
  • Tankstellen
  • Abfallentsorgung
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten, genau so Handwerker wie Installateure etc.
  • Es gelten Öffnungszeiten von 6 bis 19 Uhr.
  • Pro 10 Quadratmeter ist nur ein Kunde erlaubt.

Dienstleister: Friseure, Kosmetik, Masseure schließen

Ausfrisiert. Körpernahe Dienstleistungen sperren – auch die Friseure, Kosmetik- und Nagelsalons, Masseure etc.

Arbeitsplatz: Wenn möglich, gilt Homeoffice

Job. Am Arbeitsplatz sind Abstände und Maskenpflicht einzuhalten – wenn möglich auf Home­office umsteigen.

Gastronomie: 
nur Abholung und Lieferung erlaubt

Nicht hinsetzen. Wie schon jetzt dürfen Wirte nur über die Gasse verkaufen oder liefern – Speisen dürfen nicht in der Umgebung des Lokals gegessen werden. Abholen ist nur zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt. Geöffnet sind:

  • Betriebskantinen
  • Speisewagen im Zug etc.
  • Kantinen in Spitälern, Pflegeheimen, Kindergärten und Schulen.

Schulen: nur zur Betreuung geöffnet, Kindergärten offen

Radikal sind die Regierungspläne bei den Schulen: Alle Schulstufen müssen auf Distance Learning umstellen, auch die Pflicht­schulen, also sogar die Sechs- bis Vierzehnjährigen.

  • Nur zur Betreuung bleiben Schulen geöffnet, etwa für Kinder, deren Eltern arbeiten müssen.
  • Kindergärten bleiben offen – Betreuung gibt es für jene, die es brauchen.

Spitäler und Heime: radikale Bremse bei den Besuchen

In Spitälern gab es keine zahlenmäßigen Besuchsbeschränkungen. Ab Dienstag gilt:

  • Ein Mal pro Woche dürfen Patienten in ­Pflegeheimen und Spitälern maximal Besuch empfangen – und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Kann der Besucher nicht getestet werden, gilt Pflicht zur FFP2-Maske.
  • Schwangere können von einer Person begleitet werden. Minderjährige und Hilfsbedürftige dürfen von zwei Personen begleitet und besucht werden.

Sport: Alle Amateursportanlagen müssen schließen

Sportanlagen wie Tennis- und Fußballplätze schließen für Amateursportler.

  • Profis: Fußballer oder Skifahrer können mit Auflagen weitermachen.
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