Wirbel um Verordnung
Doch nicht Pflicht: Verwirrung um ''Home-Office''-Regelung
19.03.2020
Offenbar ging eine falsche Verordnung aus dem Sozialministerium online. Die bisherige Regelung für Unternehmen bleibt vorerst aufrecht.
Mit Freitag wird für viele Arbeitnehmer Home-Office zur Pflicht. Laut einer am Donnerstag ausgegebenen Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) wird die Verordnung zu den "Ausgangsbeschränkungen" um diesen Passus erweitert. Nur kurze Zeit später folgte eine Klarstellung: Es gibt KEINE "Home-Office"-Pflicht! Die entsprechende Verordnung, die am Freitagabend im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht wurde, wird widerrufen und überarbeitet, hieß es am späten Donnerstagabend aus dem Gesundheitsministerium zur APA. Sie werde noch vor In-Kraft-Treten (Mitternacht) durch eine neue ersetzt. Es wird "keine verpflichtende Telearbeit" geben, betonte eine Ressort-Sprecherin. Die übrigen Maßnahmen bleiben aber aufrecht
Reha- und Kuranstalten werden bereits am Freitag bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Die Ausnahmen vom Verbot, öffentliche Orte zu betreten, werden entsprechend ergänzt: Damit dürfen "Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann", heißt es in der Verordnung.
Bereits bisher galt, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss. Hier wird nun klargestellt, dass dies dann nicht gilt, wenn "durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann".
Die am Donnerstag von Anschober für das Wochenende angekündigte Sperre von Reha- und Kuranstalten erfolgt nun bereits am Freitag. Ausgenommen davon sind nur dringende Rehabilitationsmaßnahmen "im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten", wie es in der Verordnung heißt.
Klargestellt wird mit der Verordnung auch, dass "Begräbnisse im engsten Familienkreis" vom Verbot des Betretens des öffentlichen Raums ausgenommen sind.