Verfassungsgericht
E-Voting ist nicht "geheim" und "frei"
12.06.2009
Höchstrichter Gerhart Holzinger bekräftigt seine Skepsis gegenüber dem Wählen per Computer - Er sieht die Wahlgrundsätze nicht ausreichend gewährleistet.
Verfassungsgerichtshofs-Präsident Gerhart Holzinger bekräftigt seine Skepsis gegenüber dem Einsatz von E-Voting bei Nationalrats- oder Bundespräsidentenwahlen. Der mit der Briefwahl eingeschlagene Weg sollte "aus demokratiepolitischen Gründen" nicht fortgesetzt werden. Zu den Anträgen gegen das E-Voting bei der ÖH-Wahl könnte es in der bevorstehenden Session erste Entscheidungen geben.
Breite Ablehnung
Der Ring Freiheitlicher Studenten und zwei
weitere Beschwerdeführer haben sich - in annähernd gleichlautenden -
Anträgen schon vor der ÖH-Wahl an den VfGH gewandt. Sie wollen die Aufhebung
der Verordnung erreichen, mit der E-Voting zugelassen wurde. Die Grünen und
Alternativen Studenten müssen mit ihrer Anfechtung der Wahlergebnisse erst
durch alle Instanzen, ehe sie sich an den VfGH wenden können.
"Geheim" und "frei"
Holzinger lehnt das
elektronische Wählen des Nationalrates oder des Bundespräsidenten aus
prinzipiellen Erwägungen heraus ab. Anders als die ÖH-Wahl seien besonders
wichtige Wahlen in der Verfassung geregelt. Dort würden für sie die
Grundsätze des persönlichen Wahlrechts und des geheimen Wahlrechts
vorgegeben. Bei der "Wahl per Computer von zu Hause aus können diese
Grundsätze nicht in diesem strengen Sinn garantiert werden", argumentiert
Holzinger. Die Wahrung der Wahlgrundsätze müssten letztlich gewichtiger sein
als Kostenerwägungen, hält er dem Spargedanken entgegen.
Bei ÖH-Wahl offenbar egal
Bei der ÖH-Wahl - wie insgesamt
Wahlen in den Selbstverwaltungskörpern - sieht die Sache aber anders aus:
Sie sind nicht in der Verfassung geregelt, also gelten auch die
Wahlgrundsätze nicht. Der einfache Gesetzgeber könne daher "das
Wahlverfahren grundsätzlich nach seinen Vorstellungen regeln und dabei auch
das E-Voting vorsehen".