Familien mit Kindern bekommen jetzt zusätzlich zur Lohnsteuerreform weiteres Geld vom Finanzminister zurück.
Gute Nachrichten für Familien: Heute präsentiert VP-Familienstaatssekretärin Christine Marek die Details, wie Eltern ab sofort ihre Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können. ÖSTERREICH hat alle Details vorab.
Klar ist: Seit 1. Jänner 2009 können Eltern für jedes Kind bis 10 Jahre 2.300 Euro Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Je nach Steuerklasse erhalten Familien so mit der nächsten Einkommenssteuererklärung 1.150 Euro vom Finanzminister wieder aufs Konto zurück.
Steuerexpertin Margit Widinski von BDO Auxilia zu ÖSTERREICH: „Wer 2.500 Euro brutto pro Monat verdient, erspart sich pro Monat bis zu 70 Euro.“
ÖVP setzt sich durch
Die SPÖ wollte die steuerliche
Absetzbarkeit nur bei qualifizierter Betreuung, die ÖVP für möglichst alle.
Im Finanzministerium von Josef Pröll wurde nun der Erlass dazu ausgearbeitet
– und ist jetzt so weit gefasst, dass praktisch alle in den Genuss kommen.
Das Finanzministerium legt im Erlass fest: „Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.“
Konkret bedeutet das:
-Gibt man sein 3-jähriges Kind einen Tag zur
Nachbarin zum Aufpassen und versteuert dafür 70 Euro, so kann das beim
Einkommenssteuerausgleich des Finanzamts berücksichtigt werden, wenn die
Nachbarin eine Qualifikation vorweist – etwa einen achtstündigen
Babysitterkurs oder ein Pädagogikstudium.
-Kinderbetreuungskosten für Kinder können bei Hort, Kindergärten, Au-pairs (mit Schulung) oder Kinderkrippen immer abgesetzt werden.
-Der Maximalbetrag beträgt pro Kind bis 10 Jahre 2.300 Euro jährlich. Eine Familie mit drei Kindern im Alter von 4, 7 und 12 Jahren kann so bis zu 4.600 Euro von der Steuer absetzen. Wer also 1.900 Euro pro Monat verdient und daher 36,5 % Lohnsteuer zahlt, bekommt 839,50 Euro vom Finanzamt rückerstattet.
Vorab-Info: Das steht im Erlass
Kinderbetreuungsstätten: Für diese Einrichtungen gilt
Steuerabzug: -Kindergärten: Auch Sonder- und Übungskinderg. -Betriebskindergärten: Direkt beim Unternehmen. -Horte. Ausgenommen Verpflegung und Schulgeld. -Altersgemischt. Tagesheimstätte, Kinderhäuser ... -Elternverwaltet. Kindergruppen von Eltern. -Spielgruppen. Ebenfalls mit qualifiziertem Personal. -Unis. Kinderbetreuung an den Universitäten.
Personen: Betreuungspersonen müssen pädagogisch qualifiziert
sein -Au-pair. Schulung im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG -Elternbildungsseminar. Zumindest 8 Stunden. -Babysitterausbildung. Zumindest 8 Stunden. -Kindergartenpädagoge, Horterzieher, Früherzieher -Pädagogik. Uni, Akademie; auch Wirtschaftspädagogik. |