Schulreform
Entwurf für neue Modellversuche
05.11.2007
Der von Unterrichtsministerin Schmied und Wissenschaftsminister Hahn präsentierte Entwurf hat folgenden Wortlaut:
Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraf 7a Abs. 7) Nach Paragraf 7 wird folgender Paragraf 7a eingefügt: "Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I
Paragraf 7a. (1) Zur Individualisierung von Schullaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an Allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur kann auf Grundlage des Antrags des Landesschulrats die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrags regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Schullaufbahnen gemäß
Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen
Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere
Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl
und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen
der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und
Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Beitritt zum
Modellversuch gemäß Paragraf 7a (1) grundsätzlich zustimmen.
(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch
Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell
gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der
Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine
ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters
ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraf 19 Abs. 3a
des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines
Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die
Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des
jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen
Berechtigungen auszuweisen.
(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat nach
bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation,
Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der
Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu
kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für
Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen
Schulwesens gemäß BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr.xxx/2007, beigezogen werden
kann. Im nationalen Bildungsbericht wird darüber zumindest alle 2 Jahre dem
Nationalrat Bericht erstattet.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des
Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule
mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder
der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der
Paragrafen 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung.
Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die
6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im
Sinne des Paragraf 7a ist.
(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen
Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung
zugewiesenen Personen bleiben unberührt.
(7) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben jene
Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen im Sinne
dieses Hauptstückes erforderlich sind.
2. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Dem Paragraf 131
wird folgender Abs. 21 angefügt:
"(21) (Grundsatzbestimmung
hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraf 7a samt Überschrift dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt,
mit Ausnahme des Abs. 7, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die
Grundsatzbestimmung des Abs. 7 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze
sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund Paragraf 7a Abs. 1 können bereits von dem der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind
mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen."