Richterspruch

EU: Aus für unser Glücksspielmonopol

09.09.2010

Bei der Konzessionsvergabe habe keine Ausschreibung stattgefunden, so das Gericht.

Zur Vollversion des Artikels
© APA
Zur Vollversion des Artikels

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regelungen zum österreichische Glücksspielmonopol gekippt. Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz in Österreich vorbehalten, "verstoßen gegen das Unionsrecht". Konkret heißt es in dem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil des EuGH, dass die "Vergabe der Konzessionen an Casinos Austria nicht im Einklang" mit EU-Recht steht. Kritisiert wird, dass bei der Konzessionsvergabe "keine Ausschreibung stattgefunden" hat.

Der EuGH betont in seiner Vorabentscheidung zum österreichischen Glücksspielmonopol, es "steht nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Kozessionen an die Casinos Austria AG keine Ausschreibung stattgefunden hat". Das Transparenzgebot verpflichte die konzessionserteilende Stelle, einen "angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind". Außerdem kritisiert der EuGH eine "Ungleichbehandlung" und eine "mittelbare Diskriminierung".

 Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der Gerichtshof erklärt, dass die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Diese Verpflichtung "diskriminiert nämlich Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben, und hindert diese daran, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung Spielbanken in Österreich zu betreiben".

Was die Möglichkeit betrifft, die Beschränkung mit dem Interesse zu rechtfertigen, einer Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, stellt der EuGH fest, dass der "kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben, als unverhältnismäßg anzusehen ist, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist". Es gebe nämlich "mildere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren".

Zum Transparenzgebot unterstreicht der EuGH, dieses sei eine "zwingende Vorbedingung des Rechts eines EU-Staats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen, unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt werden". Die "ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem EU-Staat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen EU-Ländern niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit haben, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach dem EU-Recht verboten ist".

Gegen die österreichische Regelung hatte der deutsche Staatsbürger Ernst Engelmann geklagt, der zwei Spielbanken in Österreich betrieben hatte, ohne sich vorher bei den heimischen Behörden um eine Konzession beworben zu haben. Im Ersturteil wurde er verurteilt, unerlaubt Glücksspiele veranstaltet zu haben und erhielt eine Geldstrafe von 2.000 Euro. In der Berufung hat das Landesgericht Linz den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.
 

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel