EuGH-Urteil:

Grenzkontrollen in Österreich offenbar nicht rechtmäßig

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Österreich scheint neuen Verlängerungsgrund seit 2017 nicht nachgewiesen zu haben  

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wackeln die in der Flüchtlingskrise eingeführten österreichischen Grenzkontrollen. Wie der EuGH am Dienstag urteilte, darf ein EU-Land im Schengenraum solche Kontrollen im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit für maximal sechs Monate einführen. Danach brauche es den Nachweis einer neuen ernsthaften Bedrohung. Österreich scheine dies seit 2017 nicht nachgewiesen zu haben.

Eigentlich gibt es im Schengen-Raum, dem 26 europäische Länder angehören, keine Personenkontrollen an den Grenzen. Nach der Flüchtlingskrise 2015 hatten aber mehrere Staaten wie etwa Österreich, Deutschland, Dänemark und Schweden solche Kontrollen teils wieder eingeführt. Einige Staaten, darunter Österreich, haben die Maßnahmen bis dato halbjährlich verlängert - dies ist laut EuGH maximal bis zu zwei Jahren möglich, wobei dafür auch eine entsprechende Empfehlung des Rates erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Frist könne der betreffende Mitgliedstaat bei einem Nachweis einer neuen ernsthaften Bedrohung Grenzkontrollen für weitere sechs Monate unmittelbar wiedereinführen, stellten die Richter fest.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte nun Zweifel, ob die Grenzkontrollen mit dem Unionsrecht, konkret mit dem Schengener Grenzkodex sowie dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger vereinbar sind. Anlassfall ist ein EU-Bürger, der sich bei der Einreise nach Österreich im August und November 2019 an der slowenisch-österreichischen Grenze weigerte, ein Dokument vorzulegen. Dies zog eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro nach sich.

Im vorliegenden Fall scheint Österreich, heißt es in dem EuGH-Urteil, seit November 2017 "nicht nachgewiesen zu haben, dass eine neue Bedrohung vorliegt". Damit könne eine Person bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat nicht gezwungen werden, ein Reisedokument vorzuzeigen. Letztlich müsse dies aber das Landesverwaltungsgericht Steiermark prüfen.

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