Beschwerde abgeschmettert

Facebook-Verbot: ORF geht vor Höchstgericht

02.05.2012

39 Facebook-Angebote des ORF nicht in Einklang mit geltendem ORF-Gesetz.

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Nach der Medienbehörde KommAustria ist nun auch der Bundeskommunikationssenat (BKS) zum Schluss gekommen, dass die Facebook-Aktivitäten des ORF nicht mit dem ORF-Gesetz im Einklang sind. Die KommAustria hatte im November 39 entsprechende Facebook-Angebote des öffentlich-rechtlichen Senders beanstandet, der ORF beim BKS dagegen Beschwerde eingelegt. Dieser lehnte die ORF-Berufung nun als unbegründet ab, der entsprechende Bescheid wurde am Mittwoch im Internet veröffentlicht. Dem ORF bleibt nun nur noch der Gang zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof bzw. die Hoffnung auf eine Änderung des ORF-Gesetzes, für die ORF-Chef Alexander Wrabetz zuletzt Lobbying bei Politik und privaten Medienunternehmen betrieben hatte.

Geht es nach KommAustria und BKS, könnte der ORF jedenfalls bald gezwungen sein, seine Facebook-Auftritte einzustellen. Laut ORF-Gesetz ist dem öffentlich-rechtlichen Sender die Bereitstellung von Online-Angeboten in Form der Kooperation mit sozialen Netzwerken untersagt. Ob darunter auch die Facebook-Aktivitäten des Senders fallen, darüber gehen die rechtlichen Meinungen freilich auseinander. Der Bundeskommunikationssenat stellte in seinem Bescheid jedenfalls fest, "dass die gesetzlichen Regelungen dazu dienen, die Aktivitäten des ORF in und mit sozialen Netzwerken zum Schutz der privaten Medienlandschaft einschließlich der Printmedien und deren Online-Auftritte zu beschränken und folglich nur Bezugnahmen auf soziale Netzwerke zuzulassen, die zur Vermittlung eines Nachrichtenwerts für die Überblicksberichterstattung des ORF von Relevanz sind". Aktivitäten des ORF sollten demnach im eigenen Angebot, nicht aber in sozialen Netzwerken stattfinden.

Die vom ORF präferierte Auslegung des ORF-Gesetzes, nach der die beanstandeten Facebook-Aktivitäten möglich wären, laufe laut BKS den Intentionen des Gesetzgebers zuwider. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Facebook-Verbots für den ORF hat man beim BKS offenbar nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe jüngst in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete etwa auch gesetzliche Einschränkungen des Online-Auftritts des ORF als verhältnismäßig beurteilt. Ebenso habe der VfGH die "Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet", das etwa Beschränkungen des dominierenden Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte der in der Menschenrechtskonvention verankerten Presse- und Meinungsfreiheit rechtfertige, heißt es im BKS-Bescheid.

Bis vor Höchstgericht
Der ORF werde sich in der Causa an die Höchstgerichte wenden, hieß es am Mittwoch in einer ersten Stellungnahme. "Der ORF wird selbstverständlich weiter darum kämpfen, dass er nicht von der Kommunikation mit einem großen Teil seines Publikums, das sich tagtäglich in sozialen Netzwerken bewegt, abgeschnitten wird", erklärte ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz. "Wir werden den Weg zu den Höchstgerichten beschreiten und aufschiebende Wirkung beantragen. Die Gesetzesinterpretation des BKS ist für den ORF nicht nachvollziehbar."

Ein derart weitgehender Eingriff in die Rundfunk-Freiheit, wie vom BKS unterstellt, sei vom Gesetz nicht intendiert gewesen, glaubt man im ORF. "Wir werden daher auch beim Gesetztgeber, von dessen Seite es ja bereits positive Signale gibt, weiterhin für unseren Standpunkt und eine diesbezügliche Klarstellung im ORF-Gesetz werben", kündigte der ORF-Chef an. Die ORF-Rechtsabteilung soll den aktuellen Status der betroffenen Facebook-Seiten erheben und einen Vorschlag für die weitere Vorgangsweise machen. Auch die User werde man "in geeigneter Form über die jeweiligen Schritte informieren", so Wrabetz.

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