Gesetz nicht in Kraft

Formalfehler: Bierlein stoppt Glyphosat-Verbot

09.12.2019

Das Glyphosat-Verbot kommt somit doch nicht ab 1. Jänner 2020

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© APA/HANS PUNZ
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Das im Juli vom Nationalrat beschlossene Verbot des Unkrautvernichters Glyphosat wird von Bundeskanzlerin Brigitte Bierlein nicht kundgemacht und wird somit nicht mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Grund dafür ist ein reiner Formalfehler: Der Entwurf des Gesetz hätte der EU im Voraus zur Notifizierung übermittelt werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
 
In einem Brief an Nationalratspräsidenten Wolfgang Sobotka (ÖVP) schrieb Bierlein, dass für derartige Rechtsvorschriften "zwingend ein Informationsverfahren" vorgeschrieben ist. Der Entwurf des Gesetzes hätte daher der EU zur Notifizierung vorgelegt werden müssen, "damit diese und die Mitgliedsstaaten Stellung nehmen können". Erst danach hätte die Vorschrift beschlossen werden können.
 

Formalfehler

Diese - rechtlich ausdrücklich geforderte - "Notifizierung eines Entwurfes wurde jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt", so die Bundeskanzlerin. Dies habe auch die Europäische Kommission bereits beanstandet. "Die Europäische Union hat auf die daraus folgenden Möglichkeiten eines Strafverletzungsverfahrens hingewiesen", schrieb die Bundeskanzlerin.
 
Sowohl der Verfassungsdienst im Justizministerium als auch der Rechtsdienst des Bundeskanzleramts kamen in einem gemeinsamen Gutachten zum Ergebnis, dass die Bundeskanzlerin von einer Kundmachung absieht. "Ich darf betonen, dass es sich ausschließlich um eine formaljuristische Entscheidung und nicht um eine inhaltliche Wertung der Novelle handelt", so die Bundeskanzlerin.
 

Rechtliche Unsicherheit

Das Glyphosatverbot ist am 2. Juli mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und JETZT beschlossen worden. Die Europäische Kommission hat das Verbot bis zum Ablaufen der Frist am 29. November zwar nicht dezitiert untersagt, aber eben die fehlende Notifizierung beanstandet.
 
Das Umweltministerium zeigte sich bereits nach Ablauf der Frist abwartend und warnte auch vor einer inhaltlichen Rechtsunsicherheit. Denn ein "nationaler Alleingang" ist eigentlich nur unter zwei Bedingungen durchführbar. Es müssten neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegt werden, die bei der EU-weiten Zulassung von Glyphosat 2017 nicht bekannt waren. Oder es müssten spezielle Probleme etwa für Umwelt oder Gesundheit nachgewiesen werden, die es nur in Österreich, aber in keinem anderen EU-Staat gibt. Beide Fälle liegen nicht vor. Zudem war das Bundesland Kärnten bereits mit dem Versuch, ein Totalverbot einzuführen, bei der Kommission abgeblitzt.
 
Für die Entscheidung der Bundeskanzlerin waren diese inhaltlichen Fragen aber nicht relevant. Hier zählten rein die formalen Fragen.
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