'NS-Verharmlosung'

Gerald Grosz zeigt SPD-Chefin Saskia Esken nach ZIB2 Interview an

02.05.2024

Nach dem gestrigen ZiB2 Interview von SPD-Chefin Esken, gab es für Gerald Grosz kein Halten mehr. 

Zur Vollversion des Artikels
© Screenshot/ORF
Zur Vollversion des Artikels

Der ehemalige österreichische Präsidentschaftskandidat Gerald Grosz hat die deutsche SPD-Vorsitzende Saskia Esken nach ihrem Skandalinterview vom 1. Mai in der ZIB2 bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus angezeigt.

'Widerwertige Vergleiche' 

„Saskia Esken verharmlost die Verbrechen des Nationalsozialismus schamlos. Noch schwerer! Mit diesen widerwärtigen Vergleichen zur AfD spuckt sie den Opfern der NS-Zeit regelrecht ins Grab nach. Ganz offensichtlich versucht Esken mit dem Schwingen der Nazikeule anderen politische Mitbewerber zu neutralisieren. Dabei nimmt diese Sonntagsdemokratin vorsätzlich in Kauf, die Verbrechen des NS-Regimes zu verharmlosen, die Opfer medienöffentlich zu schänden. Wenn schon die deutsche Justiz nicht in der Lage ist, eine solchen jenseitigen demokratischen Diskurs unter Mitbewerber zu unterbinden, sollte es nach diesem Skandalinterview die österreichische Justiz tun“, so Grosz.

© Getty Images / oe24

„Ungestraft beleidigt sie mit solchen jenseitigen, widerwärtigen Vergleichen die wahren Opfer des Nationalsozialismus, relativiert die Millionen Toten. Weil die selbsternannte Antifaschistin vor den Opfern des Faschismus in Wahrheit keinerlei Achtung, keinerlei Respekt hat, die Geschichte nicht kennt, nur billig missbraucht. Billig ist die Dame, politisch billig, menschlich billig. Ein wandelnde Bankrotterklärung für jeden parlamentarischen Diskurs. Für niedere parteipolitische Zwecke werden Menschen posthum missbraucht, die für ihre Herkunft, ihre Religion, ihre politische Einstellung, ihre Heimat oder ihrer Sexualität das Wertvollste geben mussten: ihr Leben‘, so Grosz abschließend.

Die Anzeige im Wortlaut:

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstr. 11
1080 Wien
Graz, am 2.5.2024

Anzeige wegen § 3h 1 und 2 Verbotsgesetz 1947 gegen Frau Saskia Esken, geb. 28.8.1961

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Zuge eines Interviews für die Sendung „ZIB2“ für den ORF – Österreichischer Rundfunk am Dienstag, den 1. Mai 2024 um 22.00 Uhr hat die deutsche Staatsbürgerin Frau Saskia Christian Esken, geb. 28.8.1961, pA Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, D-11011 BERLIN, DEUTSCHLAND, folgendes gesagt:

Moderator: Vergleichen Sie die AfD jetzt mit Goebels? ESKEN: Ja, das ist eine Nazi-Partei! Moderator: Finden Sie das nicht maßlos übertrieben? ESKEN: Nein.

§ 3h. des Verbotsgesetzes:
(1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 3 g, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Die Verbrechen des Nationalsozialismus haben Millionen Todesopfer gefordert. Der Vergleich der NSDAP mit der im deutschen Bundestag demokratisch gewählten und vertretenen Partei „Alternative für Deutschland - AfD“, stellt eine im Rundfunk getätigte Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermordes dar. Dies ist umso schwerer zu gewichtigen, zumal selbst der Moderator die Verdächtige darauf hingewiesen hat, dass ein solcher Vergleich „maßlos übertrieben“ wäre.

Ich ersuche um Prüfung des Tatbestandes, weiterer möglicher Straftatbestände und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

  

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel