Hochegger: Fluchtgefahr
Grasser-Freund in Psychiatrie verhaftet
16.08.2016
Peter Hochegger erschien wegen „Suizidgefahr“ nicht zu seiner Urteilsverkündung.
Die Polizisten ließen den Delinquenten noch in Ruhe zu Mittag essen. Doch kurz nach 12 Uhr sorgten sie für einen Paukenschlag: In der privaten psychiatrischen Klinik St. Radegund nahe Graz vollzogen sie einen Haftbefehl gegen den früheren Lobbyisten und Grasser-Freund Peter Hochegger (67).
Das Straflandesgericht Wien ließ den schillernden Mittelsmann, der Schlüsselrollen sowohl in der Telekom-Affäre als auch im Buwog-Skandal gespielt haben soll, wegen Fluchtgefahr festnehmen. Seitdem sitzt Hochegger in der Justizanstalt Graz-Jakomini ein. Knapp 40 Stunden verbleiben der Justiz noch, um über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den prominenten Angeklagten zu entscheiden. Sein Anwalt Karl Schön nannte die Aktion „völlig unangemessen“.
Haftverhandlung per Video-Konferenz
Doch Hochegger hatte am Dienstag vor einer Woche die Wiener Staatsanwaltschaft verärgert. Er war nicht zu einem Termin vor Gericht erschienen, in dem es um das Strafmaß seiner Verurteilung in der Telekom-Affäre ging. 2,5 Jahre unbedingte Haft hatte er als mutmaßlicher Mittelsmann von 960.000 Euro Schmiergeldzahlungen einst ausgefasst. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte den Schuldspruch im November 2015. Das Strafmaß sollte aber neu festgelegt werden.
Hochegger soll in der Schweiz nervlich zusammengebrochen sein. Wegen Selbstmordgefahr konnte er nicht an dem Prozess teilnehmen, so sein Anwalt. Vergangenen Samstag gab Karl Schön bekannt, dass sich Hochegger zur Behandlung in die Psycho-Klinik in der Steiermark begeben hat. Am Donnerstag soll seine Haftverhandlung per Videokonferenz von Wien nach Graz über die Bühne gehen.
Der Ex-Lobbyist ist neben Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und Walter Meischberger auch Angeklagter im Buwog-Verfahren. Auch hier soll er laut Anklage die „Kommunikationsschnittstelle“ für die Abwicklung von Bestechungsdeals gewesen sein und selbst kassiert haben. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.