Der Anwalt des ehemaligen Finanzministers vermutet Amtsmissbrauch.
Nach den Ende Mai an insgesamt zehn Privat- und Firmenanschriften des ehemaligen Finanzministers Karl-Heinz Grasser durchgeführten Hausdurchsuchungen hat dieser nun die Staatsanwaltschaft Wien wegen Amtsmissbrauchs angezeigt. Wie Grassers Anwalt Manfred Ainedter am Dienstag bekanntgab, wurden Behördensprecher Thomas Vecsey, der eine Presseaussendung über die Durchsuchungen verbreitet hatte, sowie "unbekannte Täter", die Ainedter an der Spitze der Wiener Anklagebehörde vermutet, bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) zur Anzeige gebracht.
Pressemitteilung im Visier
"Es ist davon auszugehen, dass Vecsey mit Wissen der Behördenleitung gehandelt hat und sein Verhalten von dieser abgesegnet war", sagte Ainedter. Neben Vecsey hätten sich "sämtliche für die Aussendung der gegenständlichen Pressemitteilung verantwortliche Personen" strafbar gemacht.
Am 26. Mai hatten um 9:00 Uhr 60 Beamte der Steuerfahndung und des Bundeskriminalamts Firmen-Adressen Grassers sowie Wohnsitze in Wien, Kitzbühel und Maria Wörth zu durchsuchen begonnen. Um 9:35 Uhr wurden darüber laut Ainedter 35 Journalisten verschiedenster Medien in einer Aussendung der Staatsanwaltschaft Wien informiert, was Grasser nach wie vor empört, wie seine Anzeige unterstreicht: "Die unmittelbar nach Beginn der Hausdurchsuchungen ausgesandte Pressemitteilung führte dazu, dass unverzüglich eine 'Heerschar' von Journalisten zu sämtlichen zu durchsuchenden Orten ausrückte und sich mein Verteidiger beim Eintreffen in meiner Wohnung in der Babenbergerstraße 1 den Weg durch Kameraleute, Fotografen und Journalisten bahnen musste, um überhaupt zu meiner Wohnung zu gelangen. Der in der Wohnung anwesende Sohn meiner Gattin Fiona konnte ebenso wie unsere Haushälterin die Wohnung nicht mehr verlassen, widrigenfalls sie von zahlreichen Fotografen und Kameraleute fotografiert bzw. gefilmt worden und Fragen von Journalisten ausgeliefert gewesen wären."
Ainedter wittert "krassen" Verstoß gegen StPO
Für Grassers Rechtsvertreter steht außer Frage, dass mit der während der laufenden Durchsuchungen ergangenen Presseaussendung "krass" gegen die Strafprozessordnung (StPO) verstoßen wurde: "Die StPO sieht vor, dass gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt. Bei Durchführung jeder Durchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken sowie die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener soweit wie möglich zu wahren."
Da staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich sind, hat die nach Ansicht Ainedters rechtswidrigerweise verbreitete Presseaussendung eine Tragweite, die weit über den Einzelfall hinausreicht: "Bei den Bestimmungen der Strafprozessordnung, gegen die hier verstoßen wurde, handelt es sich keineswegs nur um eine Art Ordnungsvorschriften, sondern um Regelungen, die die Wahrung von Grundrechten garantieren sollen. Dies insbesondere auch im Lichte des § 5 Abs 1 StPO, wonach Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen dürfen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." Letztlich seien verfassungsrechtlich abgesicherte Persönlichkeitsrechte "durch den Rechtsmissbrauch der Behörde geradezu mit Füßen getreten" worden, so Ainedter .