Präsidentschaftswahl

Habsburger wollen passives Wahlrecht

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Ulrich Habsburg-Lothringen ortet eine Verletzung des Gleichheitsgesetztes.

Ulrich Habsburg-Lothringen, Grüner Gemeinderat in der Kärntner Bezirksstadt Wolfsberg, und seine Schwiegertochter Gabriele Habsburg-Lothringen haben beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend der Bundespräsidentenwahlordnung eingebracht. Laut Wahlordnung ist es nämlich Mitgliedern "regierender und ehemals regierender Häuser" verboten zu kandidieren. In der Beschwerde wird argumentiert, dass mit dieser Bestimmung das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Sachlichkeitsgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Recht auf freie und demokratische Wahlen verletzt würden.

Beschwerde bei Faymann
Die Beschwerde ist inzwischen Bundeskanzler Werner Faymann (S) vorgelegt worden. "Wir erwarten nun innerhalb der kommenden vier Wochen eine Stellungnahme der Bundesregierung", erklärte der Anwalt Rudolf Vouk, Rechtsvertreter des in Kärnten ansässigen Zweiges der Habsburger.

Ausschluss in der 1. Republik eingeführt
Der Ausschluss der Habsburger von der Kandidatur für das Bundespräsidentenamt wurde mit Ausrufung der ersten Republik eingeführt. Das Verbot bezieht sich nicht nur auf potenzielle Thronanwärter, sondern auf alle Mitglieder des Hauses. Der Grüne Kommunalpolitiker Habsburg-Lothringen wäre in der Thronfolge "unter ferner liefen", dürfe aber dennoch nicht kandidieren, erläuterte Vouk. Noch krasser sei der Fall bei Gabriele Habsburg-Lothringen. Erst durch ihre Heirat sei die geborene Wetschnig von der Wahl ausgeschlossen.

Weitreichender Ausschluss
Das Verbot bezieht sich aber nicht nur auf Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, sondern auf alle Mitglieder ehemals regierender Häuser. "Es dürften also auch Wittelsbacher und Hohenzollern, Karadordevici und Obrenovici, Liechtensteiner und Stuarts, selbst Ashanti-Könige, selbstverständlich wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben, nicht für das Amt kandidieren", erklärte Vouk. Ein derart weitreichender Ausschluss sei sachlich nicht begründbar und stehe im Widerspruch zum freien und demokratischen Wahlrecht.

Die Beschwerde sei zum jetzigen Zeitpunkt eingebracht worden, um dem Verfassungsgerichtshof Zeit zu geben, noch vor der Bundespräsidentenwahl 2010 darüber zu befinden. Ein späterer Zeitpunkt sei nicht angebracht, da die Wahl dann theoretisch sogar angefochten werden könne. "Die Republik könnte nach 90 Jahren langsam einen lockereren Umgang mit der Geschichte haben", meinte Vouk. Die Frage, ob Habsburg-Lothringen tatsächlich für das höchste Amt im Staat kandidieren will, stelle sich im übrigen derzeit nicht. "Bei der momentanen Rechtslage kann er ja nicht einmal mit dem Gedanken spielen", meinte der Rechtsanwalt.

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