Mit einer Wischi-waschi-Formulierung zur Reform des Sicherheitspolizeigesetzes wird die Standortpeilung ohne Richterbeschluss im Parlament abgesegnet.
Die Handyüberwachung ist im Vorjahr erstmals zurückgegangen. Derzeit sind solche Standortfestellungen durch die Polizei nur mit richterlicher Genehmigung möglich. Am Donnerstag verabschiedet der Nationalrat aber die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz. Damit erhält die Polizei die Möglichkeit zum Anpeilen de facto ohne Richtervorbehalt.
Datenschützer sauer
Die Datenschützer kritisieren vor
allem, dass der entsprechende Paragraf 53 so unscharf formuliert ist, dass
jeder drin lesen kann, was er will. Das habe vor allem in einer so sensiblen
Materie wie einem Grundrechtseingriff nichts verloren. Für die
Mobilbetreiber gäbe es eine Unsicherheit. Sie müssen sich künftig auf das
verlassen, was ein Beamter am Telefon ihnen sagt, und können den "Notfall"
nur mehr glauben.
Grüne verärgert
Der grüne Sicherheitssprecher Peter
Pilz spricht von einem "Freibrief" für die Polizei und für
ÖVP-Innenminister Günther Platter. Weiters würde bei der mit IMSI
(internationale Mobilteilnehmerkennung) durchgeführten Standortbestimmung
nicht nur die betroffene Person erfasst, sondern "tausende mit einem
Handy in der Nähe. Das ist eine Abhörstreumaschine".
Datenschutzrat verteidigt
Aus dem Datenschutzrat kommt
schnurstracks die Verteidigung der geplanten Novelle. Eine Handyüberwachung
im Rahmen der Strafprozessordnung werde auch künftig nur mit richterlicher
Genehmigung möglich sein. Außerhalb der StPO sei die Genehmigung des
Rechtsschutzbeauftragten einzuholen. Nur bei "Gefahr in Verzug"
dürfe die Polizei erst handeln und nachher um Erlaubnis fragen.
Wischi-waschi
Die SPG-Novelle erlaubt es den
Sicherheitsbehörden, "zur Erfüllung der ersten allgemeinen
Hilfeleistungspflicht" und vor allem "zur Abwehr gefährlicher
Angriffe" ohne richterlichen Vorbehalt auf Standortdaten zugreifen zu
dürfen. In den Erläuterungen zur Novelle heißt es, die Standortdaten
unterlägen zwar dem Kommunikationsgeheimnis. Dieser "Begriff des
Kommunikationsgeheimnisses" sei aber "nicht ident zu setzen mit
dem, was der historische Gesetzgeber zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses
... unter Richtervorbehalt gestellt hat".